Improper sentencing aggravation based on asylum seeker status

BGH 2 StR 386/16Bgh / II. Strafkammer25.10.2016Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court partially upheld the defendant's revision against a Regional Court conviction for breach of the peace and dangerous bodily harm. It held that the sentencing judge acted unlawfully by treating the defendant's status as an asylum seeker, and the alleged damage to the reputation of asylum seekers, as an aggravating factor. The sentence was therefore set aside and the case remitted for a new sentencing decision. The defective sentencing reasoning was extended to the non-appealing co-defendants A. and B. under § 357 StPO. The remainder of the revision was dismissed.

Regest

§ 46 Abs. 2 StGB; sentencing of an asylum seeker may not be aggravated because the offense allegedly damages the reputation of asylum seekers or heightens public prejudice against foreigners. A defendant is not answerable for third-party stereotypes; asylum seeker status as such does not justify increased punishment. An increase in sentence is permissible only where the offense is specifically shaped by the offender's foreigner or asylum-seeker status in a culpability-relevant way; mere participation in a violent clash between asylum seekers does not readily satisfy this exception (consid. 2). Where the same unlawful sentencing consideration affected non-appealing co-defendants, the reversal must be extended ex officio under § 357 StPO (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 386/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-25

Aktenzeichen: 2 StR 386/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR386.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 125 StGB, § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Meiningen, 7. April 2016, Az: 3 KLs - 409 Js 22218/15 jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung eines Asylbewerbers: Rechtsfehlerhafte strafschärfende Erwägungen

Leitsatz

Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft.

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. April 2016, auch soweit es die Angeklagten A. und B. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland stark beschädigt und damit einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt" habe. Diese moralisierende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. BGH StV 1991, 105). Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 5 StR 297/98). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Ausländereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13). Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand.

3 2. In gleicher Weise wie bei dem Angeklagten hat das Landgericht auch bei den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und B. berücksichtigt, dass sie das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland beschädigt haben, bei dem Angeklagten B. zudem, dass er mit seiner Tat einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und Ausländern entgegenwirkte. Aus diesem Grund war die Aufhebung auf diese Mitangeklagten zu erstrecken (§ 357 StPO).

Fischer Krehl Ott

Zeng Bartel

Schlagwörter

sentencingasylum seekerdangerous bodily harmbreach of the peacereversalco-defendants§ 357 StPOculpability