Specialty principle in series offenses under extradition

BGH 1 StR 373/10Bgh / I. Strafkammer24.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against a Mannheim judgment. It held that the specialty principle was not breached by including the act described under B1, because that act was encompassed by the Portuguese extradition authorization and the European Arrest Warrant. The act lay within the warrant's time period, was identical in manner to the other drug-trafficking acts, and was part of the same prior agreement for repeated offenses. The revision was therefore unfounded, and the defendant was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

Art. 27 Abs. 2 RB-EUHb; § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG; specialty principle in series offenses: An act is not an 'other act' or 'other conduct' where it falls within the factual and temporal framework of the European Arrest Warrant and the extradition authorization, is of identical modus operandi to the extradited offenses, and stems from the same prior agreement for repeated offending. In such constellations, the historical life-situation described in the warrant may extend to additional serial acts not individually named, provided the executing state’s interests are not affected (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 373/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: 1 StR 373/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 83h Abs 1 Nr 1 IRG, Art 27 Abs 2 EGRaBes 584/2002

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 25. Februar 2010, Az: 6 KLs 807 Js 35098/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Spezialitätsgrundsatz bei Serienstraftaten

Leitsatz

Zum Spezialitätsgrundsatz bei Serienstraftaten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der von der Revision geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) - RB-EUHb; vgl. auch § 83h Abs. 1 Nr. 1, § 82 IRG) bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt; ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der in den Urteilsgründen unter B1. dargestellten Tat (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 21. Oktober 2009) besteht insoweit nicht. Auch diese Tat war von der portugiesischen Auslieferungsbewilligung erfasst. Sie liegt innerhalb des Tatzeitraums (Januar 2000 bis Oktober/November 2008), der in dem Europäischen Haftbefehl genannt ist, welcher der Auslieferung zugrunde liegt. Ihre Begehungsweise ist mit den weiteren in diesem Haftbefehl im Einzelnen aufgeführten Taten identisch (jeweils Handeltreiben mit mehreren Kilogramm Amphetamin, jeweils gleicher Wirkstoffgehalt und Kilogrammpreis, Übergabe erfolgte überwiegend - bis auf den letzten im Haftbefehl aufgeführten Fall - durch den Angeklagten in dessen Gartengrundstück) und sie beruht - wie auch die übrigen Taten - auf derselben, vor der Durchführung der ersten Tat zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer geschlossenen Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten. Dem Europäischen Haftbefehl lässt sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte über die dort namentlich benannten Taten hinaus auch bei weiteren Gelegenheiten gleichartige Betäubungsmittelgeschäfte durchgeführt hat (vgl. die Sachverhaltsschilderung im Haftbefehl hinsichtlich der Taten Ziffern 10 - 14: "bei mehreren Gelegenheiten, mithin mindestens in fünf Fällen"). Mehr als fünf Fälle hat das Landgericht vorliegend nicht ausgeurteilt. Die im Urteil unter B1. dargestellte Tat ist somit ebenfalls von dem historischen Lebenssachverhalt umfasst, wie er dem Europäischen Haftbefehl (vgl. allgemein zur Darstellung von Serienstraftaten im Europäischen Haftbefehl BeckOK-Inhofer, Stand 1. August 2010, RB-EUHb, Anhang Rn. 6) und der portugiesischen Auslieferungsbewilligung zugrunde gelegen hat. Durch ihre Einbeziehung im vorliegenden Verfahren hat sich weder die Art noch die rechtliche Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten - jeweils Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - geändert. Bei der unter B1. dargestellten Tat handelt es sich daher nicht um eine "andere Tat" im Sinne des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG bzw. um eine "andere Handlung" im Sinne des Art. 27 Abs. 2 RB-EUHb (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C - 338/08 PPU, NJW 2009, 1057, 1059). Ihrer Einbeziehung steht der Grundsatz der Spezialität nicht entgegen, zumal bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Beeinträchtigung der Interessen des ersuchten Staates - hier Portugal - nicht zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, nur teilweise abgedruckt in NStZ 1995, 608; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, NStZ 2003, 684).

Nack Wahl Elf

Graf Sander

Schlagwörter

specialty principleextraditionEuropean Arrest Warrantseries offensesdrug traffickingrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the inclusion of the act described in section B1 violated the specialty principle after extradition.

Extrahierter Entscheid

The specialty principle was not violated; the act was covered by the Portuguese extradition authorization and by the European Arrest Warrant's historical factual description.

Extrahierte Begründung

The act fell within the time span stated in the warrant, matched the same mode of commission as the other acts, and was part of the same continuing agreement for repeated drug trafficking. It therefore was not an 'other act' or 'other conduct' within the meaning of the applicable provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the revision against the Mannheim judgment had any legal error to the defendant's detriment.

Extrahierter Entscheid

No such legal error was found on review.

Extrahierte Begründung

The Federal Court of Justice saw no reversible error in the challenged judgment.

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