Use of an expert report one year old in guardianship proceedings

BGH XII ZB 227/16Bgh / Civil Chamber 1228.09.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH dismissed the legal complaint against the Bielefeld Regional Court’s decision upholding the establishment of guardianship for the 58-year-old affected person. The court held that an expert opinion prepared about a year before the first-instance decision was still usable. No fixed six-month limit exists for the initial appointment of a guardian. Section 293(2) no. 1 FamFG, which contains a six-month rule for later expansion of an existing guardianship, does not apply by analogy. The decisive question is whether the evidence still supports findings on the need for guardianship at the time of decision, which was affirmed here.

Omnilex-Regeste

§ 26 FamFG, § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG; Verwertbarkeit eines bei der erstinstanzlichen Entscheidung bereits rund ein Jahr zurückliegenden Sachverständigengutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit. Für die erstmalige Bestellung eines Betreuers gilt keine starre zeitliche Höchstgrenze für die Verwertbarkeit eines eingeholten Gutachtens oder der persönlichen Anhörung. Maßgeblich ist, ob die Beweisaufnahme noch eine tragfähige Grundlage für Feststellungen zur im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Betreuungsbedürftigkeit bietet. Eine bereits etwa ein Jahr zurückliegende Begutachtung ist nicht schlechthin ungeeignet, wenn ein Krankheitsbild mit langfristig nicht zu erwartender Besserung festgestellt wurde, das Gutachten von einer voraussichtlich dauerhaften Maßnahme ausgeht und seit der Begutachtung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich sind. Der Rechtsgedanke des § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG ist auf die erstmalige Anordnung der Betreuung nicht übertragbar; die dortige Sechsmonatsgrenze betrifft die nachträgliche Erweiterung eines bereits bestehenden Aufgabenkreises (consid. 8-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 227/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-28

Aktenzeichen: XII ZB 227/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB227.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 FamFG, § 280 Abs 1 S 1 FamFG, § 293 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 6. April 2016, Az: 23 T 145/16vorgehend AG Gütersloh, 7. Dezember 2015, Az: 5 XVII 599/14 C

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Notwendigkeit der Betreuung: Verwertbarkeit eines bereits ein Jahr zurückliegenden Gutachtens

Leitsatz

Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung, welches im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits rund ein Jahr zurückliegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Auf Anregung der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung für die 58jährige Betroffene eingeholt, welches am 9. Dezember 2014 erstattet und am 24. Januar 2015 ergänzt worden ist. Nach Anhörung der Betroffenen und weiterer Beteiligter hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Empfangnahme und Öffnen von Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

3 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten leide die Betroffene an einer paranoiden Psychose mit Verfolgungswahn, aufgrund derer ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben und sie in den vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreisen nicht in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen. Sie sei nicht in der Lage, interessengerechte Entscheidungen zu fällen, und bedürfe daher der Unterstützung im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung. Es seien die Behandlung ihrer Erkrankung - gegebenenfalls in einem stationären Rahmen - sicherzustellen, Schulden zu regulieren und die notwendigen Behördenangelegenheiten zu regeln, um den Bezug von Leistungen der Grundsicherung weiter zu gewährleisten. Ebenso bedürfe es der Bearbeitung der Post durch die Betreuerin, da diese bei der Betroffenen meist unbearbeitet liegen geblieben sei. Auch hinsichtlich der Wohnsituation bedürfe die Betroffene der Unterstützung, da sie zur Verwahrlosung neige und deshalb erst vor kurzem ihre Wohnung verloren habe.

4 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

5 a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das eingeholte Sachverständigengutachten habe schon deshalb nicht (mehr) verwertet werden dürfen, weil seine Erstattung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits annähernd ein Jahr zurücklag und auf einer körperlichen Untersuchung beruht, die mehr als ein Jahr vor dieser Entscheidung stattgefunden hat.

6 Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Außerdem hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).

7 Die Würdigung der so erhobenen Tatsachen und Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 15 mwN). Zu den nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen der Beweiswürdigung gehört auch die Beurteilung, ob eine schon länger zurückliegende Beweisaufnahme noch verwertbar ist.

8 aa) Eine starre Frist, binnen derer ein eingeholtes Sachverständigengutachten noch verwertet werden kann, kennt das Gesetz nicht. Der zu verwertende Beweis muss jedoch dazu geeignet sein, Feststellungen über eine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Betreuungsbedürftigkeit zu treffen. Dazu ist eine bereits ein Jahr zurückliegende Beweisaufnahme nach § 280 FamFG nicht generell ungeeignet. Sie kann eine noch hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung bieten, wenn ein Krankheitsbild festgestellt worden ist, das eine Besserung langfristig nicht erwarten lässt, das Gutachten deshalb von einer voraussichtlich langfristigen Notwendigkeit der Maßnahme ausgeht und in der Zeit nach der Begutachtung auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände erkennbar oder vorgebracht worden sind.

9 bb) Einschränkungen bei der Verwertbarkeit des Gutachtens ergeben sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Darin ist für den Fall einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen geregelt, dass es einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281FamFG) nur dann nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Zu Unrecht zieht die Rechtsbeschwerde aus dieser Vorschrift den Schluss, dass auch bei der erstmaligen Einrichtung der Betreuung die persönliche Anhörung sowie die Einholung des Gutachtens nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürften.

10 § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG regelt das Verfahren in Fällen, in denen eine Betreuung bereits angeordnet worden ist und sich der Betreuungsbedarf nachträglich erweitert. Dabei muss das Gericht aus der vorangegangenen Tatsachenerhebung hinreichende Kenntnisse zum Zustand des Betroffenen erhalten haben, die auch zur Grundlage der Erweiterungsentscheidung gemacht werden können (BT-Drucks. 13/7158 S. 40). Erweitert das Gericht im Nachhinein den Aufgabenkreis, geht es selbst von einer veränderten Gesamtsituation aus. Insoweit legt das Gesetz fest, dass einzelne veränderte Umstände unter Rückgriff auf im Übrigen beizubehaltende Erkenntnisse nur dann zu einer veränderten Entscheidung führen können, wenn die früheren Erkenntnisse nicht länger als sechs Monate zurückliegen und deshalb auch im Hinblick auf einen partiell veränderten Sachstand noch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Anders liegt es bei der erstmaligen Anordnung einer Betreuung, wenn sich alle Tatsachenerhebungen - sei es zeitlich gestreckt - in ein letztlich geschlossenes Gesamtbild fügen, das die Anordnung einer Betreuung als erforderlich erscheinen lässt.

11 b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Günter Nedden-Boeger

Botur Guhling

Schlagwörter

guardianshipexpert reportevidentiary valuetimelinessofficial investigationpersonal hearingmental illnessappellate reviewfamily procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an expert report obtained about one year before the first-instance decision can still support the initial appointment of a guardian.

Extrahierter Entscheid

Yes. There is no fixed statutory time limit; a report about one year old may still be usable if it establishes a condition unlikely to improve and no concrete change in circumstances has emerged.

Extrahierte Begründung

The law requires official investigation and a formal expert opinion before appointing a guardian, but it does not prescribe a rigid six-month limit for initial appointments. The admissibility of older evidence depends on whether it still permits findings about the need for guardianship at the time of decision. The six-month rule in § 293(2) no. 1 FamFG concerns later expansion of an existing guardianship and cannot be transferred to the initial appointment.

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