Object value for lawyer fees in insolvency administrator remuneration dispute

BGH IX ZB 165/10Bgh / Civil Chamber 930.07.2012Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice determined the object value for the lawyers representing creditor appellants in a Rechtsbeschwerde against the setting of a provisional insolvency administrator’s remuneration. It held that, in a dispute about the amount of that remuneration, the value for fee purposes is the amount of the contested remuneration itself. The value is not based on the creditors’ expected improvement in their dividend if the remuneration were reduced. The court therefore fixed the object value at EUR 14,455,599.38.

Regest

§§ 23 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 3 S. 2, 28 Abs. 3 RVG; Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren in einem Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Maßgeblich ist bei voller Anfechtung der Vergütungsfestsetzung der streitige Vergütungsbetrag selbst; auf die vom Gläubiger erstrebte Verbesserung seiner Befriedigungsquote kommt es nicht an. § 28 Abs. 3 RVG ist auf dieses Verfahren nicht zugeschnitten und daher restriktiv auszulegen. Der Gegenstandswert ist für die Gebühren aller Verfahrensbevollmächtigten einheitlich nach dem angefochtenen Vergütungsbetrag zu bestimmen (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 165/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-30

Aktenzeichen: IX ZB 165/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 28 Abs 3 RVG

Vorinstanz: vorgehend LG Aurich, 14. Juli 2010, Az: 4 T 206/10vorgehend AG Aurich, 17. Oktober 2007, Az: 9 IN 143/07nachgehend LG Aurich, 29. Oktober 2013, Az: 4 T 206/10, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Gegenstandswert für die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten: Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung

Leitsatz

Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 € festgesetzt.

Gründe

1 Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

2 Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvencyremunerationobject valuelawyer feescreditor appealprovisional insolvency administrator