Theft from locked container by unauthorized use of key

BGH 2 StR 385/10Bgh / II. Strafkammer05.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof dismissed the defendant's revision against a judgment of the LG Gießen. It held that aggravated theft under § 243(1) sentence 2 no. 2 StGB is also committed when an unauthorized person opens a locked container, here a safe, with the proper key intended for that lock. What matters is that the locked state as a security measure is overcome; additional measures such as hiding the key are not required. The court only corrected the legal designation by removing the term 'jointly' and ordered the defendant to bear the costs of the remedy.

Omnilex-Regeste

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB; Diebstahl aus verschlossenem Behältnis trotz Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Nichtberechtigten. Ein verschlossenes Behältnis ist eine besondere Sicherungsvorrichtung, wenn es nach seiner Zweckbestimmung der Verwahrung gegen Wegnahme dient; weitere Sicherungen, insbesondere das Wegschließen des Schlüssels, sind nicht erforderlich (consid. 4). Das Regelbeispiel setzt allein das Überwinden des Verschlusses voraus und verlangt keine bestimmte Art der Tatausführung. Die Qualifikation entfällt nur für den zur Schlüsselbenutzung Befugten; nimmt hingegen ein Unbefugter den Schlüssel an sich und öffnet damit das Behältnis, ist die Sicherung überwunden.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 385/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: 2 StR 385/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 26. März 2010, Az: 402 Js 27031/08 - 7 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis: Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten

Leitsatz

Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet .

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung des Diebstahls als "gemeinschaftlich" begangen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nidda vom 24. März 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Anwendung von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die gesondert abgeurteilte N. dazu entschlossen, Geld aus der Postfiliale in N. zu entwenden. N. war dort als Angestellte am Schalter eingesetzt. Dort nahm sie am 22. Juli 2008 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan zuerst heimlich 11.000 € Bargeld an sich. Dann bat sie ihren Kollegen R. darum, sie beim Bedienen eines Kunden am Schalter zu vertreten. Diese Ablenkung nutzte sie dazu aus, um unbeobachtet den in der offenen Kasse am Schalter ihres Kollegen R. liegenden Schlüssel zum Haupttresor an sich zu nehmen, den sie grundsätzlich nicht benutzen durfte. Sie öffnete damit den Tresor und entnahm daraus weitere 113.000 € Bargeld. Mit ihrer gesamten Beute verließ sie die Postfiliale und floh zusammen mit dem Angeklagten in dessen Fahrzeug.

3 2. Diese Handlung hat das Landgericht zu Recht als Diebstahl im besonders schweren Fall im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB bewertet. Das Regelbeispiel des Diebstahls aus einem verschlossenen Behältnis ist erfüllt.

4 Dies entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss - sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt - die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. OLG Hamm, JR 1982, 119 mit abl. Anm. Schmid; Schmitz in MünchKomm, StGB, 2003, § 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32).

5 Die Erfüllung des Regelbeispiels führt grundsätzlich zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch nach den Umständen des konkreten Falles kein Grund dafür besteht, die Regelwirkung hier entfallen zu lassen.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Eschelbach Ott

Schlagwörter

theftlocked containersafeunauthorized key useaggravated theftrevisionsentence confirmationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether theft from a locked container is aggravated under § 243(1) sentence 2 no. 2 StGB when an unauthorized person opens it with the intended key.

Extrahierter Entscheid

Yes. A locked container remains specially secured even if an unauthorized person uses the proper key to open it; the decisive point is overcoming the security, not the manner of doing so.

Extrahierte Begründung

The provision focuses on the special safeguarding of the object. No additional protection such as hiding the key is required. The rule applies whenever the container is locked; only an authorized user may remove the special-security character.

Kernrechtsfrage

Whether the description of the theft as committed 'jointly' had to remain in the judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The revision was rejected except that the term 'jointly' was to be omitted from the designation of the offense.

Extrahierte Begründung

The appellate court accepted a limited correction of the legal characterization while leaving the conviction otherwise intact.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's revision should succeed against the conviction and total sentence imposed by the regional court.

Extrahierter Entscheid

No. The revision was unfounded under § 349(2) StPO.

Extrahierte Begründung

The regional court correctly applied the aggravated-theft rule and there was no reason to disregard the rule effect in the concrete circumstances.

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