Renewed warning required after modifying custody or contact order

BGH XII ZB 86/15Bgh / Civil Chamber 1203.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that a warning under § 89(2) FamFG must refer to the specific enforceable contact obligation then in force. Because the 2014 order modified the earlier contact arrangement, the warning given with the 2011 approved settlement no longer covered the new summer-holiday arrangement. As no renewed warning was included in the 2014 modification, coercive fines could not be imposed on the mother. The father’s legal complaint was therefore dismissed, and he had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 89 Abs. 2 FamFG; Warnhinweis bei Umgangstiteln nach späterer Abänderung: Der Hinweis muss sich auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die im Zeitpunkt des Hinweises bestehende, vollstreckungsfähige Verpflichtung beziehen. Wird der Umgangstitel später inhaltlich geändert, erfasst der frühere Hinweis die neue Verpflichtung nicht mehr; die Abänderung schafft insoweit einen selbständigen Vollstreckungstitel, für den ein erneuter Hinweis erforderlich ist. Unerheblich ist, wie viel Zeit seit dem ersten Hinweis verstrichen ist oder ob die Abänderungsentscheidung auf den früheren Vergleich Bezug nimmt, sofern keine ausdrückliche erneute Belehrung enthalten ist. Dies gilt auch im Interesse der Beschleunigung der Vollstreckung, die nicht zulasten der Vorhersehbarkeit von Ordnungsmitteln gehen darf (consid. 11 ff., 14 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 86/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-03

Aktenzeichen: XII ZB 86/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030816BXIIZB86.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 89 Abs 2 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 29. Januar 2015, Az: 3 WF 216/14vorgehend AG Aurich, 14. November 2014, Az: 16 F 330/13 UG

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine abgeänderte Umgangsverpflichtung

Leitsatz

Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs-)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) begehrt gegen die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der Vollstreckung seines Umgangsrechts mit den gemeinsamen Töchtern.

2 Die Eltern einigten sich durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 16. August 2011 über den Umgang des Vaters mit den beiden bei der Mutter lebenden Töchtern. Während der Vergleich zum Umgang an den Wochenenden und an den Feiertagen konkrete Regelungen enthält, vereinbarten die Eltern hinsichtlich der Ferien, dass alle "Ferienzeiten (…) nach Absprache der Eltern hälftig aufgeteilt werden" sollen. Durch Beschluss vom selben Tag billigte das Amtsgericht die Vereinbarung der Eltern zum Umgangsrecht und wies gemäß § 89 Abs. 1 und 2 FamFG auf die bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung möglichen Ordnungsmittel hin.

3 Auf Antrag des Vaters regelte das Amtsgericht durch Beschluss vom 7. Februar 2014 in Abänderung des Vergleiches vom 16. August 2011 den Umgang in den Ferienzeiten unter anderem wie folgt neu:

"1. (…)

b) Die Sommerferien 2014 verbringen die Kinder bis zum 20.8.2014 beim Kindesvater. (…)

  1. Der Antragsteller holt die Kinder hierzu am letzten Schultag vor den jeweiligen Ferien nach dem Unterricht an der Schule ab und nimmt sie mit zu sich nach Hause."

4 Nachdem der Umgang mit einer der beiden Töchter nicht zum Beginn der Sommerferien 2014 stattgefunden hatte, hat der Vater beantragt, gegen die Mutter ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft wegen des Verstoßes gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2014 zu verhängen.

5 Das Amtsgericht hat den Antrag und das Oberlandesgericht die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Vater mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6 Die zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 4 mwN) ist unbegründet.

7 1. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des vollstreckbaren Inhalts des Beschlusses vom 7. Februar 2014 seien die Beteiligten bisher nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG belehrt worden. Zwar enthalte der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2011, mit dem es die Einigung der Kindeseltern gebilligt habe, eine Belehrung, welche die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FamFG erfülle. Diese habe sich allerdings nur auf den Inhalt der Einigung beziehen können, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt gehabt habe, also nicht auf Ziffer 3, wonach alle Ferienzeiten nach Absprache der Eltern hätten hälftig aufgeteilt werden sollen.

8 Die Androhung habe sich auch nicht auf die Neuregelung des Umgangs in den Ferienzeiten durch Beschluss vom 7. Februar 2014 erstrecken können. Zwar sei dieser Beschluss in Abänderung des Vergleichs ergangen. Es ließe sich deshalb argumentieren, dass die Neuregelung des Umgangs in den Ferienzeiten Teil des Vergleichs vom 16. August 2011 geworden und dadurch nachträglich auch Gegenstand der Belehrung geworden sei. Zudem habe die Mutter weder Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass sie damit zur Verwirklichung des Umgangs verpflichtet werden sollte, noch für die Annahme, dass ein Verstoß dagegen sanktionslos bleiben sollte.

9 In Rechtsprechung und Literatur werde jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Wiederholung des Warnhinweises erforderlich sei, wenn der mit einem Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG versehene Umgangstitel modifiziert werde. Jedenfalls könnten einer bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden Belehrung nicht nachträglich wesentliche vollstreckbare Inhalte zusätzlich unterlegt werden.

10 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

11 a) Nach § 89 Abs. 2 FamFG ist in einem Beschluss, der die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Diese Belehrungspflicht ersetzt die nach früherem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erst im Vollstreckungsverfahren erforderliche Androhung des Zwangsmittels. Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren, der denselben Zweck verfolgte, ist damit entfallen. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber das Vollstreckungsverfahren beschleunigen und eine Verlagerung des Streits über die Hauptsache in das Vollstreckungsverfahren verhindern (BT-Drucks. 16/6308 S. 218). Die Belehrung über die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist mithin an die Stelle der früher notwendigen Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft getreten (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8).

12 Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich großzügiger geregelt, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 16). Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem hier anwendbaren neuen Recht deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 18 mwN).

13 Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN).

14 b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass für die im Streit stehende Umgangsregelung in den Ferien ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlte. Diese stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der eines eigenen Hinweises auf Folgen einer Zuwiderhandlung bedarf.

15 Zwar enthält der Beschluss vom 7. Februar 2014 nunmehr eine vollstreckungsfähige Regelung zum Ferienumgang. Es fehlt ihm aber ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfasst der mit der familiengerichtlichen Billigung der Umgangsrechtsvereinbarung vom 16. August 2011 verbundene Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG die neue Ferienumgangsregelung nicht. Ein solcher Hinweis muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises (Cirullies ZKJ 2011, 448, 450; s. auch zum alten Recht [§ 33 FGG] OLG Köln FamRZ 1998, 961, 962). Darauf, wieviel Zeit seit der Erteilung des Hinweises vergangen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einmal an.

16 Ebenso kann die Frage, ob im Rahmen der erneut ergangenen Entscheidung zum Umgangsrecht auf einen bereits erteilten Hinweis verwiesen werden kann, dahin stehen. Denn an einer solchen Bezugnahme fehlt es hier. Allein die Formulierung, dass der Ferienumgang "in Abänderung des Vergleichs vom 16. August 2011" geregelt werde, vermag einen solchen Bezug nicht herzustellen, zumal der seinerzeit erteilte Hinweis ohnehin nur für die Wochenend- und Feiertagskontakte Bedeutung erlangt hatte, wohingegen die damalige Ferienumgangsregelung nicht vollstreckungsfähig war und der Hinweis insoweit ins Leere ging.

17 Dem Erfordernis eines erneuten Hinweises steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht die gesetzgeberische Absicht entgegen, die Vollstreckung einer Umgangsregelung zu beschleunigen. Denn die Beschleunigung wird bereits dadurch erreicht, dass der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8). Das Beschleunigungsgebot darf indes nicht dazu führen, dass für den Vollstreckungsschuldner nicht mehr hinreichend konkret absehbar ist, ob er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Umgangsverpflichtung mit (empfindlichen) Ordnungsmitteln zu rechnen hat. Allein die Tatsache, dass bereits einmal ein Hinweis erteilt worden ist, genügt hierfür nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 13 ff.).

Dose Schilling Günter

Botur Krüger

Schlagwörter

contact rightscoercive finewarning requirementmodification of titleenforcementfamily procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a warning under § 89(2) FamFG remains effective after the underlying contact order is modified.

Extrahierter Entscheid

A warning under § 89(2) FamFG relates only to the obligation existing in the enforceable title at the time of warning; if that obligation is later changed, the prior warning becomes ineffective for the modified obligation and a new warning is required.

Extrahierte Begründung

The warning replaces the former separate enforcement warning procedure and must make clear the consequences of disobeying the specific title in force. A later modification creates a new, independent enforceable title that cannot be covered merely by the earlier warning.

Kernrechtsfrage

Whether coercive measures could be imposed for breach of the February 2014 modified summer-contact order despite the absence of a renewed warning.

Extrahierter Entscheid

No coercive fine or substitute coercive detention could be imposed because the modified order lacked the required warning under § 89(2) FamFG.

Extrahierte Begründung

The 2011 warning only concerned the earlier, then-existing contact arrangement. The 2014 modification was a new enforceable title and did not incorporate a valid warning by reference.

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