Avoidance of payment to overdrafted creditor account

BGH IX ZR 207/13Bgh / Civil Chamber 909.07.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal. In an insolvency avoidance dispute, the court held that a debtor's payment into an overdrafted account of a creditor is not, by itself, an avoidable indirect gratuitous transfer to the bank under § 134(1) InsO. Only an objectively recognizable intent to benefit the bank at the end result suffices; mere knowledge of the overdraft does not. The alleged procedural constitutional violations were examined and found insufficient.

Regest

§ 134 Abs. 1 InsO; insolvenzrechtliche Anfechtung einer Zahlung des Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto des Gläubigers als mittelbare unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank. Anfechtbar ist die Leistung nur, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung letztlich der Bank zur Tilgung ihrer Forderung zuzuwenden; die bloße Kenntnis der Kontoüberziehung genügt nicht (bestätigt, vgl. BGHZ 138, 291; WM 2008, 2178). Verfahrensrügen gegen die Nichtzulassung der Revision vermögen ohne revisible Rechtsfrage die Zulassung nicht zu begründen; auf eine weitergehende Begründung kann nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 207/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-09

Aktenzeichen: IX ZR 207/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 134 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 16. August 2013, Az: 8 U 1537/12vorgehend LG Mainz, 27. November 2012, Az: 6 O 26/12

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Schuldnerzahlung auf ein debitorisch geführtes Gläubigerkonto

Leitsatz

Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

3 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Vill

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvency avoidancegratuitous transferoverdraftbank accountleave to appealprocedural complaints