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BGH X ZB 1/10 ΓÇó Hearing complaint after expired appeal deadline inadmissible
BGH X ZB 1/10Bgh / Civil Chamber 1005.07.2011Dismissed
The patent owner sought a hearing complaint against the BGH's earlier decision in a patent revocation matter concerning a modular television. The Senate held the complaint inadmissible because she merely repeated and expanded prior arguments and did not show that the court had overlooked relevant submissions. It further held that a procedural defect enabling a non-admission appeal must be raised within the deadline for substantiating that appeal; the court was not obliged to invite late supplementation by notice. The complaint was therefore rejected and costs were imposed on the patent owner.
§ 100 Abs. 3 PatG, § 102 Abs. 3 PatG, § 122a PatG; hearing complaint and late procedural objection in non-admission appeal proceedings: A procedural defect relied upon to open the statutory non-admission appeal must be invoked within the time limit for substantiating the appeal. The appellate court is not obliged to grant the appellant, by judicial notice, an opportunity to supplement expired submissions on such a defect. A hearing complaint is inadmissible where it merely repeats prior arguments and does not substantiate that the court overlooked decisive submissions (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2011-07-05
Aktenzeichen: X ZB 1/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 100 Abs 3 PatG, § 102 Abs 3 PatG, § 122a PatG
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 3. März 2010, Az: 20 W (pat) 339/05
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Rechtsbeschwerde in Patentverwaltungssache: Erhebung einer Verfahrensrüge durch den Rechtsbeschwerdeführer nach Ablauf der Begründungsfrist - Modularer Fernseher II
Modularer Fernseher II
Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen .
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
1 I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 197 57 493, das einen modularen Fernseher und ein Steuerungsverfahren dafür betrifft. Das Patentgericht hat das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZB 1/10, GRUR 2011, 656 Modularer Fernseher). Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Anhörungsrüge.
2 II. Die form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge ist unzulässig.
3 Die Patentinhaberin zeigt nicht auf, dass der Senat Vorbringen aus der Rechtsbeschwerdebegründung übergangen hat. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation. Darüber hinaus trägt sie zusätzliche Umstände vor, aus denen sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass das Patentgericht entgegen der Einschätzung im angefochtenen Senatsbeschluss im Streitfall gehalten gewesen wäre, schon vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen. Dieses Vorbringen konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es bislang nicht vorgetragen war.
4 Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin war der Senat nicht gehalten, ihr vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch einen Hinweis Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben. Ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 3 PatG eröffnet, muss innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 PatG) vorgebracht werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Ergänzendes Vorbringen der Patentinhaberin im Anschluss an einen Hinweis des Senats hätte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
5 III. Unabhängig davon könnte das neue Vorbringen der Patentinhaberin auch in der Sache nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
6 Wie der Senat im angefochtenen Beschluss unter Randnummer 13 näher dargelegt hat, durfte das Patentgericht im Streitfall davon ausgehen, dass die Patentinhaberin auch ohne vorherigen Hinweis ausreichend Gelegenheit hatte, in der mündlichen Verhandlung zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D3 Stellung zu nehmen. Die Patentinhaberin macht mit der Anhörungsrüge geltend, ihr Patentanwalt habe fünf Stunden benötigt, um den Offenbarungsgehalt der vom Patentgericht herangezogenen Entgegenhaltung D3 zutreffend zu erfassen. Sie zeigt indes nicht auf, dass dieser Umstand für das Patentgericht erkennbar war.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
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