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BGH XII ZB 460/16 ΓÇó Verfahrenspfleger: no standing under § 62 FamFG after mootness
BGH XII ZB 460/16Bgh / Civil Chamber 1222.03.2017Inadmissible
The Federal Court of Justice held that a guardian ad litem in commitment proceedings has an own complaint right under § 335(2) FamFG, but this does not confer standing for a declaratory application under § 62 FamFG after the main matter has become moot. Because § 62 FamFG requires that the complainant was personally affected in rights by the expired measure, the legal complaint was inadmissible. The court did not charge court costs and ordered no reimbursement of extrajudicial costs.
§ 335 Abs. 2 FamFG, § 62 FamFG; Beschwerderecht des Verfahrenspflegers und Antragsbefugnis nach Erledigung der Hauptsache: Das dem Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen eingeräumte eigene Beschwerderecht vermittelt nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. § 62 FamFG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die erledigte Maßnahme in eigenen Rechten verletzt worden ist und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besitzt. Wer nur im fremden Interesse handelt, ist insoweit nicht antragsbefugt. Die Beschwerde bleibt daher unzulässig, wenn nicht die eigene Rechtssphäre des Verfahrenspflegers betroffen ist (consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2017-03-22
Aktenzeichen: XII ZB 460/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 FamFG, § 335 Abs 2 FamFG
Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 25. August 2016, Az: 10 T 374/16vorgehend AG Ludwigsburg, 12. August 2016, Az: 2 XVII 422/16
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen: Statthaftigkeit nach Erledigung der Hauptsache
Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).
Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2016 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
1 Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
II.
2 Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
3 Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
4 Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).
| Dose | Schilling | Günter | ||
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| Botur | Krüger |