Appeal in guardianship case limited to choice of guardian

BGH XII ZB 493/15Bgh / Civil Chamber 1203.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the mother’s Rechtsbeschwerde against the appellate decision confirming the appointment of a professional guardian for an adult woman with intellectual disability. The court held that the complaint against the guardianship order could validly be restricted to the choice of guardian. Once so limited, the appellate court had to examine only the guardian selection, not the necessity or legality of guardianship itself. It also found no reversible procedural defect in the hearing or investigation, because the protected person had repeatedly and credibly expressed a wish for the professional guardian and fear of her mother.

Omnilex-Regeste

§ 64 FamFG, § 68 Abs. 3 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; Beschwerde gegen eine einheitliche Betreuungserrichtung und Betreuerbestellung kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden. Der Beschwerdegegenstand bestimmt die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts; bei zulässiger Teilanfechtung ist nur über die angegriffene Betreuerbestellung zu befinden, nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung oder die Erforderlichkeit der Betreuung. Maßgeblich für die Betreuerauswahl bleibt der Wunsch des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB, sofern keine Eignungszweifel bestehen. Verfahrensrügen gegen die Anhörung greifen nur durch, wenn sie sich auf den beschränkten Beschwerdegegenstand auswirken können.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 493/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: XII ZB 493/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB493.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1897 Abs 4 BGB, § 64 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG, § 278 Abs 2 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 15. September 2015, Az: 2 T 151/15vorgehend AG Leipzig, 16. Februar 2015, Az: 534 XVII 1019/14

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Beschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung: Beschränkung auf die Auswahl des Betreuers

Leitsatz

  1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015, XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 und 6. März 1996, XII ZB 7/96, BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).

  2. Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2015, XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Die 1990 geborene Betroffene leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Retardierung. Im Mai 2014 regte die Einrichtung der Lebenshilfe, in der die Betroffene arbeitete, die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Zur Begründung führte sie aus, die Betroffene lebe bei ihrer Mutter, der Beteiligten zu 3, die wohl selbst unter einer psychischen Erkrankung leide und den Gesundheits- und Allgemeinzustand der Betroffenen zunehmend negativ beeinflusse.

2 Das Amtsgericht hat ein zur Pflegebedürftigkeit der Betroffenen erstelltes Gutachten des Medizinischen Dienstes verwertet, die Betroffene im Beisein ihrer Mutter angehört und dann eine Berufsbetreuerin (die Beteiligte zu 1) für einen praktisch alle Bereiche abdeckenden Aufgabenkreis bestellt. Die Beschwerde der Mutter, mit der diese geltend gemacht hat, sie müsse anstelle der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin bestellt werden, ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene habe in der im Beschwerdeverfahren erfolgten Anhörung geäußert, die Beteiligte zu 1 solle ihre Betreuerin bleiben. Bei der Auswahl des geeigneten Betreuers habe das Gericht auf die Wünsche der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Gründe, die gegen eine Geeignetheit der von der Betroffenen gewünschten Berufsbetreuerin sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher müsse die Eignung der Mutter als Betreuerin nicht geklärt werden.

5 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

6 a) Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3 als Mutter der Betroffenen eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutreffend die Beschwerdeberechtigung gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bejaht. Denn die Beteiligte zu 3 war bei der erstinstanzlichen Anhörung der Betroffenen nicht lediglich anwesend, sondern vom Amtsgericht in diese einbezogen worden. Damit ist sie im ersten Rechtszug im Sinne von § 303 Abs. 2 FamFG beteiligt worden, wofür auch eine konkludente Hinzuziehung ausreicht. Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 7 und vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen eingelegt worden ist.

7 b) Der angegriffene Beschluss ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.

8 aa) Die Beteiligte zu 3 hat in ihrer anwaltlichen Beschwerdeschrift mitteilen lassen, sie sei mit der Bestellung der Beteiligten zu 1 nicht einverstanden und lege insoweit Beschwerde gegen die Entscheidung ein. In einem weiteren Schriftsatz ihrer Anwältin ist ausgeführt, sie strebe nach wie vor die Übernahme der rechtlichen Betreuung der Betroffenen an.

9 Das Rechtsmittel war mithin auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 mwN und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 39). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 526/14 - FamRZ 2016, 121 Rn. 10 f. mwN und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24).

10 Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Person des Betreuers. Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hierauf bezogenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Rügen der Rechtsbeschwerde gehen deshalb ins Leere.

11 bb) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, die vom Landgericht durchgeführte Anhörung habe nicht den formellen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes entsprochen.

12 Dies gilt zum einen, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, im Rahmen der Anhörung sei entgegen §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies - die Richtigkeit der Rüge unterstellt - die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst haben kann. Zum anderen rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht auf die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht hingewiesen. Abgesehen davon, dass bereits nichts für das konkrete Bestehen einer solchen Möglichkeit ersichtlich war, betrifft die Erteilung der Vorsorgevollmacht die dem Beschwerdeverfahren vorliegend entzogene Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB.

13 Schließlich ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet, das Beschwerdegericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht genügt, weil es ohne weitere Nachforschungen hingenommen habe, dass die Betroffene entgegen ihren Angaben bei der erstinstanzlichen Anhörung eine Betreuung durch ihre Mutter nicht mehr wünschte. Zwar hatte die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht im Beisein ihrer Mutter erklärt, diese solle die Betreuung führen. Dies hatte sie jedoch noch vor dem erstinstanzlichen Beschluss in einem weiteren Gespräch mit der Betreuungsbehörde korrigiert und dort angegeben, dass sie gern von der Beteiligten zu 1 betreut werden wolle; darauf hatte ihre anwesende Mutter lautstark mit Unverständnis reagiert. Im Beschwerdeverfahren ließ die Betroffene zum einen von ihrer Rechtsanwältin mitteilen, sie habe Angst vor ihrer Mutter und wolle auf keinen Fall diese, sondern vielmehr die Beteiligte zu 1 als Betreuerin. Dies bestätigte sie zum anderen in der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren. Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage und aufgrund des von der Betroffenen gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Ernsthaftigkeit des geäußerten Betreuerwunsches ausging und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hielt, gibt das zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Auch im Übrigen bestehen insbesondere mit Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB gegen die Betreuerauswahl keine Bedenken.

14 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Schlagwörter

guardianshipguardian selectionlimited appealprotected person's wishespersonal hearingappellate reviewfamily procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the guardianship order could be validly limited to the choice of guardian

Extrahierter Entscheid

Yes. A challenge to an order establishing guardianship may be effectively confined to the selection of the guardian.

Extrahierte Begründung

The complaint expressly objected only to the appointment of the professional guardian and sought appointment of the mother instead. The lower appellate court therefore had to review only the guardian selection, not the existence or necessity of guardianship.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court had to examine the legality of the guardianship order itself despite the limited complaint

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was effectively limited to guardian selection, the legality of the guardianship order was not before the appellate court.

Extrahierte Begründung

The scope of review is defined by the subject matter of the complaint even though the appellate court generally decides anew under § 68 Abs. 3 FamFG. Issues of need for guardianship and possibility of a power of attorney were outside the appellate subject matter.

Kernrechtsfrage

Whether defects in the personal hearing and investigation required reversal

Extrahierter Entscheid

No. Any omissions in information about the course of proceedings or about a possible power of attorney did not affect the decision; further investigation into the mother's suitability was unnecessary.

Extrahierte Begründung

The court found that the protected person had repeatedly and credibly expressed a desire for the professional guardian and fear of her mother. On that basis, the appellate court could rely on the person’s wish under § 1897 Abs. 4 BGB without additional inquiries.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.