Non-admission complaint: repaired defects before rescission usually ignored

BGH IX ZR 133/15Bgh / Civil Chamber 904.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's complaint against the denial of leave to appeal. It held that, for the assessment of whether a breach is material under § 323(5) sentence 2 BGB, the decisive point in time is the buyer's rescission declaration; defects repaired beforehand are generally disregarded. The court also found no violation of the right to be heard in relation to witness F. M., because the plaintiff had implicitly waived the witness hearing by not renewing the request after the evidentiary stage appeared closed. Remaining objections did not justify admission of the revision. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; Erheblichkeitsprüfung bei Rücktritt vom Kaufvertrag: Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen; vor diesem Zeitpunkt behobene Mängel bleiben regelmäßig außer Betracht. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Partei auf die Vernehmung eines benannten, noch nicht gehörten Zeugen konkludent verzichtet, insbesondere indem sie nach abgeschlossener Beweisaufnahme den Beweisantrag nicht erneut stellt, obwohl aus dem Verfahrensverlauf erkennbar war, dass das Gericht seine Aufklärung als erschöpft ansah (vgl. consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 133/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: IX ZR 133/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZR133.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 323 Abs 5 S 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 19. Mai 2015, Az: 12 U 39/14vorgehend LG Stuttgart, 20. Februar 2014, Az: 9 O 221/12

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Rücktritt vom Kaufvertrag: Berücksichtigung behobener Mängel bei der Erheblichkeitsprüfung für eine Pflichtverletzung

Leitsatz

Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 120.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung vor der Rücktrittserklärung behobene Mängel zugunsten des Käufers zu berücksichtigen sind, ist geklärt. Bei der Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16). Daraus folgt im Gegenschluss, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben. Der von der Beschwerde eingeforderten Grundsatzentscheidung bedarf es deshalb nicht.

3 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht darin erblickt werden, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger zum Nachweis der geltend gemachten Mängel benannten Zeugen F. M. nicht gehört hat. Der Kläger hat auf die Vernehmung des Zeugen konkludent verzichtet.

4 Ein Verzicht auf einen Zeugen kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H. und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 7).

5 3. Die übrigen Rügen hat der Senat geprüft. Sie füllen keinen Zulassungsgrund aus. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Schoppmeyer

Schlagwörter

rescissiondefectsmaterial breachright to be heardwitness waivernon-admission complaintsales contractappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether defects repaired before the rescission declaration must be considered in the seriousness assessment under § 323(5) sentence 2 BGB.

Extrahierter Entscheid

As a rule, defects cured before the buyer declares rescission are not to be taken into account; the relevant point in time is the rescission declaration.

Extrahierte Begründung

The seriousness assessment is tied to the time of the rescission declaration. By contrast, defects already cured beforehand generally fall outside the balancing of interests.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the right to be heard by not hearing witness F. M.

Extrahierter Entscheid

No violation of Art. 103(1) GG occurred because the plaintiff had implicitly waived examination of the witness.

Extrahierte Begründung

A waiver may be inferred when a party does not renew a remaining evidentiary request after evidence has been taken, especially where the course of the proceedings showed that the court considered its fact-finding complete.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint otherwise disclosed a ground for leave to appeal.

Extrahierter Entscheid

No other ground for leave to appeal was shown.

Extrahierte Begründung

The Senate examined the remaining objections and found that they did not justify admission of the revision; no further reasoning was provided under § 544(4) sentence 2 half-sentence 2 ZPO.

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