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BGH X ARZ 693/15 ΓÇó Jurisdiction determination inadmissible after transfer to ordinary court
BGH X ARZ 693/15Bgh / Civil Chamber 1012.01.2016Inadmissible
The applicant asked the Federal Court of Justice to determine the competent court after the Administrative Court Berlin had severed the claim against the respondent, declared the administrative legal path inadmissible, and referred the dispute to the Local Court Ludwigsburg. The BGH held that a request for jurisdiction determination under § 36 ZPO is not a means to review a transfer between legal paths. Because no case under § 36 ZPO existed and the applicant had not used the remedy under § 17a Abs. 4 sentence 3 GVG, the application was inadmissible.
§ 36 Abs. 1 Nr. 5, 6 ZPO; § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, § 17b Abs. 1 GVG; a request for jurisdiction determination before the Federal Court of Justice is inadmissible when it is used to challenge a transfer order from one legal path to another. The special remedy against the transfer decision under § 17a Abs. 4 sentence 3 GVG is exclusive for that purpose; § 36 ZPO presupposes the statutory conflict situations of positive or negative jurisdictional conflict between different courts. The mere assertion that the transfer lacked a legal basis does not open the jurisdiction-determination procedure (consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: X ARZ 693/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120116BXARZ693.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17b Abs 1 GVG
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Gerichtsstandsbestimmungsantrag zur Überprüfung einer Rechtswegverweisung
Mit einem an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichteten Gerichtsstandsbestimmungsantrag kann von einem Verfahrensbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden, ob die Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu Recht erfolgt ist.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
1 I. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, mit der sie die Entziehung des dem Antragsgegner verliehenen Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland erstrebt, und diese Klage sodann mit einem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag - dessen Inhalt nicht mitgeteilt ist - erweitert. Das Verwaltungsgericht hat nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin die Klage gegen den Antragsgegner vom Ausgangsverfahren abgetrennt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten mit einem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Beschluss insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ludwigsburg als Wohnsitzgericht des Antragsgegners verwiesen.
2 Die Antragstellerin meint, zuständig sei nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht und beantragt, dieses als das zuständige Gericht zu bestimmen.
3 II. Der Antrag ist unzulässig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 36 ZPO ist kein Raum, da keiner der in § 36 ZPO geregelten Fälle vorliegt. Weder haben sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), noch haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Vielmehr wendet sich die Antragstellerin gerade dagegen, dass das Amtsgericht, bei dem die Sache nach § 17b Abs. 1 GVG anhängig ist, sich demgemäß für zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen erachtet.
4 Ob das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen hat, kann nicht mit einem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zur Überprüfung gestellt werden. Insoweit stand der Antragstellerin lediglich das durch § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Rechtsmittel zu Gebote, das sie nach ihrem Vorbringen jedoch nicht eingelegt hat. Daran änderte es auch nichts, wenn die Verweisung - wofür der Hinweis der Antragstellerin auf § 4 Abs. 1 OrdenG schlechthin nichts erkennen lässt - jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte.
Meier-Beck Hoffmann Schuster
Deichfuß Kober-Dehm