No cost order after withdrawal of KapMuG appeal

BGH III ZB 14/15Bgh / III. Zivilkammer17.12.2015Dismissed

Zusammenfassung

The BGH dealt with a KapMuG-related Rechtsbeschwerde that had been withdrawn after the KG's publication order. It declared the remedy forfeited by analogy to § 516(3) ZPO, but held that no separate cost order was necessary. The costs of the Rechtsbeschwerde are part of the costs of the main proceedings and are allocated under §§ 91 ff. ZPO according to the outcome of the merits, so withdrawal does not trigger a distinct appellate cost ruling. The court set the dispute value for the Rechtsbeschwerde at EUR 1,717.95.

Regest

§ 516 Abs. 3 ZPO analog; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens im KapMuG-Verfahren; nach Rücknahme des Rechtsmittels ist der Verlust des Rechtsmittels auszusprechen, eine gesonderte Kostenentscheidung indes nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Bestandteil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits und sind nach §§ 91 ff. ZPO von der in der Sache unterliegenden Partei zu tragen, unabhängig davon, ob das Rechtsmittel zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen wird. § 516 Abs. 3 ZPO ist auf die Kostenfolge nicht analog anwendbar; dies gilt auch bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bzw. einen damit verbundenen Bekanntmachungsbeschluss im Musterverfahren.

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZB 14/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: III ZB 14/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 KapMuG vom 19.10.2012, § 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 516 Abs 3 ZPO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 5. Januar 2015, Az: 10 Kap 4/14vorgehend LG Berlin, 27. August 2014, Az: 3 OH 13/14 KapMuG

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Kapitalanlegermusterverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags

Leitsatz

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €.

Gründe

1 1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.

2 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.

3 3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann Wöstmann Tombrink

Remmert Reiter

Schlagwörter

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