Appellate judgment without reasons only if no further appeal is clearly possible

BGH VI ZR 51/12Bgh / Civil Chamber 618.09.2012Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff's non-admission complaint succeeded. The BGH held that an appellate court may omit findings and reasons in an appeal judgment only if it has first confirmed ex officio that no further remedy is unquestionably admissible. Because the plaintiff's complaint value exceeded the threshold for a non-admission complaint, that condition was not met. The reasonless judgment also infringed the plaintiff's right to be heard, as the court could not review whether the appellate submissions had been considered. The OLG Munich judgment was set aside and the case remanded.

Omnilex-Regeste

§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; omission of findings and reasons in an appellate judgment. An appellate court may dispense with factual findings and legal reasons only if it has verified ex officio that no further remedy against its judgment is unquestionably admissible. This is not the case where a non-admission complaint is available. A waiver of reasons by the losing party does not cure the defect, since the requirement of reasons serves the public interest in orderly administration of justice and enables review of the conditions for a non-admission complaint (consid. 2, 3). The absence of reasons may also constitute a decisive denial of the right to be heard when it prevents assessment of whether the appellate submissions were addressed (consid. 1, 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 51/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-18

Aktenzeichen: VI ZR 51/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 313a Abs 1 ZPO, § 540 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 22. Dezember 2011, Az: 8 U 3952/11vorgehend LG Passau, 30. August 2011, Az: 3 O 210/11

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Berufungsverfahren: Voraussetzungen eines Berufungsurteils ohne Tatbestand und Gründe

Leitsatz

Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 65.718,36 €

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ob das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat, kann aufgrund des Berufungsurteils nicht beurteilt werden. Dass das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Würdigung des Klägervortrags beruht, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung nicht von vornherein ausgeschlossen und aufgrund des Beschwerdevortrags zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 26 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).

2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen und rechtlicher Gründe im Berufungsurteil absehen durfte. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Verkündung des Urteils, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts vom 30. August 2011 zurückgewiesen worden ist, auf die Begründung des Endurteils verzichtet. Von der Möglichkeit, gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht aber nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil aufgrund der Beschwer des Klägers, die den Betrag von 20.000 € übersteigt, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.

3 Dem Kläger ist es trotz des erklärten Verzichts auf eine Begründung nicht verwehrt, das Fehlen der Urteilsgründe zu rügen. Die Regelung in § 295 ZPO steht der Rüge des Klägers nicht entgegen, weil bei einem durch Rechtsmittel anfechtbaren Urteil die Begründung im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege unverzichtbar im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO ist. Andernfalls würde dem Revisionsgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar unmöglich gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 22 und vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 103 ff.). So liegt der Fall hier.

4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt weiter mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht verbeschieden hat. Der Senat vermag infolge des Fehlens von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlichen Gründen (§ 540 ZPO) nicht zu beurteilen, ob das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verneint hat. Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend waren, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Schlagwörter

right to be heardappellate judgmentreasonsnon-admission complaintremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an appellate court may omit findings and reasons under §§ 540(2), 313a(1) ZPO despite a possible non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

An appellate court may dispense with findings and reasons only if it has verified ex officio that no further remedy is unquestionably available; that was not the case because the non-admission complaint was admissible.

Extrahierte Begründung

Without a clear absence of admissible further review, the public interest in a reasoned judgment prevails; a party's post-judgment waiver of reasons cannot cure this defect.

Kernrechtsfrage

Whether the absence of findings and reasons violated the right to be heard by preventing review of the plaintiff's appellate arguments.

Extrahierter Entscheid

Yes; because the judgment contained no factual findings or reasons, it was impossible to determine whether the appellate submissions were considered, constituting a decisive hearing violation.

Extrahierte Begründung

The lack of reasons made meaningful review impossible and allowed a failure to address the plaintiff's arguments to be presumed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.