Verbal waiver and reading of prior testimony under § 252 StPO

BGH 2 StR 112/12Bgh / II. Strafkammer13.06.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Landgericht Gera of 111 counts of serious sexual abuse of children. On appeal, the Federal Court of Justice held that the procedural complaint under § 252 StPO was admissible without alleging that the witnesses had failed to waive the evidentiary bar. The conviction had to be set aside because the record did not show a qualified warning of the two witnesses or an express waiver of the use prohibition before their prior judicial statements were read. A mere statement of consent by the parties to reading the transcripts could not replace the witnesses' own waiver. The case was remanded for a new trial before another juvenile chamber.

Omnilex-Regeste

§§ 252, 251 Abs. 2 Nr. 3, 273 Abs. 1, 344 Abs. 2 S. 2 StPO; Verwertungsverbot bei Zeugnisverweigerung und Verfahrensrüge der unstatthaften Verlesung früherer Aussagen. Die Zulässigkeit der Rüge eines § 252-StPO-Verstoßes setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer negativ behauptet, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nach qualifizierter Belehrung nicht auf das Verwertungsverbot verzichtet. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Folgen eines Verzichts sowie die anschließende Verzichtserklärung sind wesentliche Förmlichkeiten und müssen protokolliert werden (§ 273 Abs. 1 StPO). Ein wirksamer Verzicht hebt das Verwertungsverbot auf; dann ist die frühere Aussage nach allgemeinen Regeln verwertbar, wozu auch die Verlesung nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO gehören kann. Ein bloßes Einverständnis der Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung ersetzt den Verzicht des Zeugen nicht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 112/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-13

Aktenzeichen: 2 StR 112/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StPO, § 251 Abs 2 Nr 3 StPO, § 252 StPO, § 273 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 10. November 2011, Az: 450 Js 8946/11 - 2 KLs jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge unstatthafter Verlesung des Vernehmungsprotokolls eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen; notwendige Protokollierung eines Verzichts auf das Verwertungsverbot durch den qualifiziert belehrten Zeugen; Wirksamkeit eines Verzichts

Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO setzt nicht den Vortrag voraus, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht nach qualifizierter Belehrung auf das Verwertungsverbot verzichtet.

  2. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO sowie die daraufhin abgegebene Verzichtserklärung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen sind als wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1 StPO).

  3. Ist auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar; dies schließt eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. November 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 111 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und ihn im Übrigen - vom Vorwurf einer Vielzahl weiterer Fälle - freigesprochen. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die ebenfalls ausgeführte Sachrüge kommt es nicht an.

2 1. Der Verfahrensrüge einer Verletzung von § 252 StPO liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:

3 Das Landgericht hat am 3. Tag der Hauptverhandlung die Zeuginnen S. L. und M. L. , die nach den Urteilsfeststellungen geschädigten Töchter des Angeklagten, vernommen. Beide Zeuginnen wurden gemäß § 52 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und verweigerten sodann unter Berufung auf dieses Recht die Aussage.

4 Nach Entlassen der Zeuginnen ist im Hauptverhandlungsprotokoll jeweils vermerkt: "Der Vorsitzende erläutert den Verfahrensbeteiligten die Sach- und Rechtslage sowie den weiteren Verfahrensfortgang." Im Anschluss daran erklärten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft jeweils, sie seien mit der Verlesung der richterlichen Vernehmung der Zeuginnen einverstanden. Dies wurde jeweils durch Beschlüsse des Landgerichts angeordnet. Die Verlesung wurde ausgeführt; auf den Inhalt der Vernehmungen ist die Verurteilung des Angeklagten gestützt.

5 In den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt:

"Die richterlichen Aussagen wurden im Einvernehmen aller Beteiligten verlesen, da die beiden Frauen (…) von ihrem (…) Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Beiden Zeuginnen war dabei sehr wohl bewusst und bekannt, dass dann gleichwohl ihre Angaben, die sie zuvor vor dem jeweiligen Ermittlungsrichter gemacht hatten, in die Hauptverhandlung eingeführt werden können und auch eingeführt werden."

6 2. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge einer Verletzung des § 252 StPO ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht unzulässig. Dieser hat ausgeführt, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte den Vortrag des Revisionsführers verlangt, dass die Zeuginnen auf das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO nicht wirksam verzichtet hatten. Der Senat teilt diese Ansicht nicht.

7 Aus § 252 StPO ergibt sich, wenn ein Zeuge unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, grundsätzlich ein umfassendes Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 32, 25, 29). Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung insoweit nur für eine Vernehmung eines Richters als Zeuge über eine frühere Aussage der Auskunftsperson, wenn diese bei jener früheren Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war (BGHSt 32, 25, 29; 36, 384, 385; 46, 189, 195; st. Rspr.). Weitergehend erlaubt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Verwertung früherer Aussagen, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge nach ausdrücklicher, qualifizierter Belehrung hierüber mitteilt, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, gestatte jedoch die Verwertung jener früheren Aussage (BGHSt 45, 203; BGH NStZ 2007, 352; vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 252 Rn. 16a m.zahlr.Nachw.). Es handelt sich insoweit folglich um eine in der Rechtsprechung entwickelte eng begrenzte Ausnahme von dem gesetzlichen Verwertungsverbot. Nach Ansicht des Senats würde es die Regelung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig überdehnen, für die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 252 StPO den Vortrag einer Negativtatsache durch den Revisionsführer zu verlangen, wonach die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht gegeben sind.

8 3. Die Rüge ist auch begründet. Da die früheren richterlichen Aussagen der beiden Zeuginnen nicht durch Vernehmung des Richters, sondern durch Verlesung eingeführt wurden, wäre hierzu ein ausdrücklicher Verzicht der Zeuginnen auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO erforderlich gewesen. Hieran fehlt es. Durch den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist bewiesen, dass eine qualifizierte Belehrung der Zeuginnen S. und M. L. nicht erfolgte und dass diese auch nicht ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Verwertung ihrer Aussagen erklärt haben. Hierbei handelt es sich um wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 273 Abs. 1 StPO); das Schweigen des Protokolls beweist, dass sie nicht stattgefunden haben.

9 Diese Verfahrenstatsachen werden auch nicht dadurch ersetzt, dass das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, den Zeuginnen sei "bewusst und bekannt" gewesen, dass ihre frühere Vernehmung verwertet werden würde (UA S. 17). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulässigkeit einer Verwertung früherer Aussagen trotz gegenwärtiger Zeugnisverweigerung wäre es nicht angezeigt, die für diesen Fall von der Rechtsprechung entwickelten strengen Förmlichkeiten aufzuweichen und schon ein allgemeines, vom Tatrichter in den Urteilsgründen dargelegtes "Bewusstsein" des Zeugen von einer Verwertungsmöglichkeit ausreichen zu lassen.

10 4. Auch die Erklärung des "Einvernehmens" aller Beteiligten (UA S. 17) mit der Verlesung der Niederschriften der richterlichen Aussagen konnte die Verzichtserklärungen nach qualifizierter Belehrung nicht ersetzen. Eine solche Erklärung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist zwar grundsätzlich möglich, wenn durch eine Verzichtserklärung des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen die Schwelle des § 252 StPO überwunden und eine Verwertung daher - nach allgemeinen Regeln - zulässig ist. Die Einverständniserklärung nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO kann aber die Erklärung eines Verzichts auf das Verwertungsverbot nach qualifizierter Belehrung nicht ersetzen. Das ergibt sich schon daraus, dass § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein Einverständnis des betroffenen Zeugen nicht voraussetzt. Daher wurde vorliegend über die Verlesung der Vernehmungsprotokolle folgerichtig erst jeweils nach Entlassung der Zeuginnen beraten und entschieden.

11 5. Das Urteil war auf die Verfahrensrüge insgesamt aufzuheben, so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Generalbundesanwalt zutreffend das Fehlen einer von Tatsachen getragenen Grundlage für die Feststellung der Taten 52 bis 111 zu Lasten der Geschädigten M. L. bemängelt hat. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Schätzung des Landgerichts, es sei zu insgesamt mindestens 60 Taten gekommen, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht.

| VRiBGH Dr. Ernemann ist in den Ruhestand getreten und daher an der

Unterschriftsleistung gehindert.FischerAppl
Fischer
SchmittEschelbach

Schlagwörter

evidentiary barwitness refusalqualified warningwaiverreading of testimonymain hearing recordprocedural complaintappealremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the procedural complaint under § 252 StPO was admissible without alleging that the witnesses had not validly waived the evidentiary bar after qualified warning.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the appellant did not have to plead the absence of a valid waiver as a negative fact.

Extrahierte Begründung

Requiring the appellant to negate the exceptional waiver scenario would overextend § 344(2) sentence 2 StPO. The exception is narrowly judge-made and not part of the default pleading burden.

Kernrechtsfrage

Whether the reading of the witnesses' prior judicial examinations violated § 252 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes, because the record did not show a qualified warning or an express waiver by the witnesses.

Extrahierte Begründung

A reading under § 251(2) no. 3 StPO can follow only after a valid waiver of the § 252 StPO evidentiary bar. The main hearing record proved neither the qualified warning nor an express waiver; silence of the record proves the formal acts did not occur.

Kernrechtsfrage

Whether the witnesses' assumed awareness of possible use of their prior statements or the parties' consent to reading could replace the required waiver.

Extrahierter Entscheid

No.

Extrahierte Begründung

A mere awareness in the judgment reasons is insufficient; likewise, consent to reading under § 251(2) no. 3 StPO does not substitute for the witness's own waiver after qualified warning, since that provision does not require witness consent.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.