No avoidance injury when only subordinated creditors remain

BGH IX ZR 146/12Bgh / Civil Chamber 907.02.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s non-admission complaint in an insolvency avoidance case. It held that the securing or satisfaction of the only non-subordinated creditor does not constitute creditor prejudice under § 129 Abs. 1 InsO when the estate is sufficient to satisfy all § 38 InsO claims and only subordinated claims under § 39 InsO remain. Since the defendant was the sole creditor in the rank of § 38 InsO, the challenged transfer could only disadvantage subordinated creditors. Legal aid was also denied for lack of prospects, and the plaintiff was ordered to bear the costs.

Regest

§ 129 Abs. 1 InsO, §§ 38, 39 InsO; creditor prejudice in avoidance of satisfaction or security of insolvency claims. A disposition by which a non-subordinated insolvency creditor is satisfied or secured is not objectively prejudicial to creditors if the estate suffices to meet all non-subordinated claims and only subordinated claims remain unpaid. The decisive comparison is not with the abstract parity of all creditors, but with the distribution that would have occurred in insolvency among creditors of the same rank. If the challenged act affects only subordinated creditors, the element of creditor prejudice is lacking and both avoidance and a complaint directed at admission of revision fail (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 146/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-07

Aktenzeichen: IX ZR 146/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 InsO, § 39 InsO, § 129 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. April 2012, Az: 5 U 19/12vorgehend LG Stendal, 19. Dezember 2011, Az: 21 O 180/10

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen

Leitsatz

Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 32.500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Würdigung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte die einzige Gläubigerin im Rang des § 38 InsO ist, an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) fehlt.

2 1. Nach der bereits unter der Geltung der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt eine Gläubigerbenachteiligung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Vermögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übrigen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322).

3 Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§ 38 InsO) zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO) übertragen werden. Danach liegt in der Befriedigung oder Besicherung der Forderung eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, aber nicht auch der nachrangigen Forderungen ausreicht (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 63; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 108; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 129 Rn. 92).

4 2. So verhält es sich im Streitfall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des § 38 InsO angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bei dieser Sachlage scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus.

5 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Schlagwörter

insolvency avoidancecreditor prejudicesubordinated claimssecurity interestnon-admission complaintlegal aid