Rechtsbeugung: subjective intent and legal standard

BGH 2 StR 479/13Bgh / II. Strafkammer22.01.2014Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH set aside the Erfurt Regional Court's acquittal of a criminal judge accused of Rechtsbeugung in six traffic-offence cases and remitted the matter. It held that the subjective element of § 339 StGB is satisfied by at least conditional intent regarding the unlawful legal error and the preferential treatment; a judge's sincere belief in acting justly does not exclude liability. The lower court had placed excessive weight on the absence of selfish motives and had not sufficiently examined whether the accused knowingly persisted in an objectively untenable practice after adverse appellate rulings and warnings to the administration.

Omnilex-Regeste

§ 339 StGB; subjective element of Rechtsbeugung; the offence requires at least conditional intent as to the legal violation and the preferential or detrimental effect on a party. The additional requirement of a conscious, serious departure from law and justice concerns the weight of the violation, not a separate moral motive. A judge's personal conviction of acting justly does not preclude liability. The assessment of intent may be inferred from the totality of the circumstances, especially repeated and grave legal errors, prior contrary appellate rulings, and conduct indicating persistence despite awareness of untenability (consid. 9-17).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 479/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 2 StR 479/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 339 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 15. April 2013, Az: 101 Js 733/12 - 7 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Rechtsbeugung: Voraussetzungen für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands

Leitsatz

  1. Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.

  2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts monierte der Angeklagte, der unter anderem als Strafrichter in Bußgeldsachen eingesetzt war, in der Zeit vor 2005 mehrfach gegenüber Bußgeldbehörden, in Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts sei der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinblick auf seine - des Angeklagten - hohe Belastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei "in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen". In den Jahren 2006 bis 2008, sprach er, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in Bußgeldakten nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. Das Thüringer Oberlandesgericht Jena hob in einer Reihe von Fällen auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Angeklagte hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.

3 In den sechs Fällen, die Gegenstand der Anklage sind, sprach der Angeklagte im Jahr 2011 wiederum durch Beschluss verschiedene Betroffene von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale "Waffengleichheit" mit den Bußgeldbehörden zu gewähren.

4 2. In diesen Entscheidungen hat das Landgericht - wegen Nichterfüllung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten als Bußgeldrichter und unzutreffender Behauptung eines Verfahrenshindernisses als Freisprechungsgrund - jeweils objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt angesehen. Es hat jedoch angenommen, der subjektive Tatbestand sei nicht bewiesen.

5 Selbst grob rechtsfehlerhafte Entscheidungen seien nur dann als Rechtsbeugung zu bewerten, wenn der Richter die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht billigend verinnerlicht habe. Zwar habe der Angeklagte hier ein fundamentales Fehlverständnis seiner Aufgabe gezeigt. Jedoch habe den Entscheidungen "keine sachfremde Motivation" zu Grunde gelegen: Arbeitserleichterung sei nicht bezweckt gewesen; in Fällen der Aufhebung seiner Beschlüsse und Zurückverweisung von Bußgeldsachen habe er sich der Bindungswirkung der obergerichtlichen Entscheidungen nicht entzogen. In anderen Fällen habe er sich in seinen Entscheidungsbegründungen mit der Ansicht des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt. Er habe seine Meinung auch in - nicht näher mitgeteilten - Diskussionen mit Richtern und Staatsanwälten geäußert. Die Freisprüche seien nicht als Disziplinierungsmittel gegenüber den Bußgeldbehörden oder der Staatsanwaltschaft eingesetzt worden.

II.

6 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

7 Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft. Das angefochtene Urteil geht insoweit von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab aus und weist Erörterungsmängel auf.

8 1. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. Diese Voraussetzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, denn die Annahmen des Angeklagten, im Bußgeldverfahren gelte die Aufklärungspflicht nicht oder nur eingeschränkt, aus dem Fehlen einzelner Beweisurkunden ergebe sich ein Verfahrenshindernis und bei dessen Vorliegen sei durch Beschluss freizusprechen, entbehrten einer rechtlichen Grundlage und waren unvertretbar. Ebenso rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier jeweils unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzung der Bevorzugung einer Partei gegeben wäre.

9 2. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656). Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und "Beugung des Rechts" in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und "bewusster Entfernung von Recht und Gesetz" in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist.

10 Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/Uebele, StGB, 2. Aufl. § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten Anliegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede - später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend angesehene - "nur" rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Entscheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende - materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche - Bedeutung für die Rechtsordnung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist.

11 3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 361; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 339 Rn. 11d, 17; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn. 30; SK/Stein/Rudolphi, StGB, 2011, § 339 Rn. 19a). Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensentscheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für "gerecht" hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. § 339 Rn. 8; MünchKomm/Uebele, aaO § 339 Rn. 65; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, 1969, S. 106).

12 4. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die genannten Voraussetzungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vermischt hat und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.

13 a) Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, ist dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich unerheblich, denn auf die "Überzeugung" kommt es nur im Hinblick auf die Rechtsfehlerfreiheit an. Ein Richter, der die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann nicht zugleich "überzeugt" von ihrer Richtigkeit sein, sondern allenfalls von den Gründen, aus denen er das rechtlich Gebotene nicht tut. Die Sachwidrigkeit dieser Motive kann zwar ein gravierendes Indiz für das Vorliegen des Tatvorsatzes sein; dieser kann aber auch bei Anknüpfen an grundsätzlich sachbezogene Motive (etwa "Gerechtigkeit") gegeben sein.

14 Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und die Ankündigungen des Angeklagten gegenüber der Bußgeldbehörde, es sei "mit anderen Entscheidungen zu rechnen" - er werde also anders als bisher entscheiden -, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, lag hier die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur "Disziplinierung" der Bußgeldbehörde eingesetzt hat. Dies wird im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich ist, ob das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Dazu hätte es auch der Mitteilung von Einzelheiten der Entscheidungsgründe der freisprechenden Beschlüsse des Angeklagten und derjenigen des Rechtsbeschwerdegerichts bedurft, gegebenenfalls auch der Mitteilung von Äußerungen des Angeklagten, mit denen er seine Entscheidungspraxis im Kollegenkreis erläuterte.

15 b) Soweit es die erforderliche Bedeutungskenntnis betrifft, hat das Landgericht nicht alle wesentlichen Umstände in die Gesamtschau einbezogen. Die konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes (vgl. Fischer, StGB § 339 Rn. 18). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies gesehen hat.

16 aa) Der Angeklagte hat in objektiv schwer wiegender Weise seine Aufklärungspflicht verletzt: Er hat das Fehlen einer Beweisurkunde in der Bußgeldakte unzutreffend einem funktionalen Mangel des Bußgeldbescheids gleichgesetzt. Er hat aus dem angeblichen Verfahrenshindernis einen Grund dafür abgeleitet, Betroffene durch Sachentscheidung ohne Beweiserhebung freizusprechen. Für seine Entscheidungen hat er das Beschlussverfahren gewählt, das nur für Fälle eines tatsächlich vorliegenden Einstellungsgrunds oder einer Sachentscheidung aufgrund einer ausreichend geklärten Sachlage vorgesehen ist (§ 72 Abs. 1 OWiG). Diese Sachurteilsvoraussetzung durfte er nicht durch Verknüpfung mit einem behaupteten Verfahrensmangel umgehen, der allenfalls eine prozessuale Maßnahme (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG) ermöglicht hätte. Die Aufklärungspflicht des Gerichts hat besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 309); das Aufklärungsgebot wird entgegen der - wiederum fern liegenden - Ansicht des Angeklagten nicht durch das Gewaltenteilungsprinzip relativiert oder gar aufgehoben.

17 bb) Die Kombination verschiedener, jeweils grob fehlerhafter Überlegungen hätte vom Landgericht bei der Beweiswürdigung zur Bedeutungskenntnis des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Das gilt gleichermaßen für Art und Zahl der aufhebenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts sowie für Erklärungen des Angeklagten im Kollegenkreis, die nicht näher mitgeteilt sind.

18 5. Der neue Tatrichter wird eine genauere Sachdarstellung und erschöpfende Würdigung aller wesentlichen Aspekte vorzunehmen haben. Dabei erscheint es angezeigt, auch das berufliche Vorleben des Angeklagten, einschließlich der gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, genauer als bisher darzustellen. Der Gegenstand des durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. August 2009 - DG 2/08 - entschiedenen Dienstgerichtsverfahrens ist bisher nicht mitgeteilt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich hieraus weitere ergänzende Hinweise für die Feststellung der inneren Tatseite ergeben.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

Rechtsbeugungconditional intentjudicial misconductlegal standardacquittalremandtraffic offence proceedingssubjective element

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lower court used the correct subjective standard for Rechtsbeugung under § 339 StGB.

Extrahierter Entscheid

The subjective element requires at least conditional intent as to both the legal violation and the preferential or detrimental treatment; a conscious departure from law concerns the gravity of the violation, and a judge's personal sense of justice is irrelevant.

Extrahierte Begründung

The district court wrongly treated an absence of selfish or sachfremd motivation as decisive. The BGH held that even decisions motivated by a perceived sense of justice can constitute Rechtsbeugung if the judge knowingly or knowingly accepts an untenable legal view that violates fundamental rules.

Kernrechtsfrage

Whether the acquittals based on missing documents in the administrative files could amount to Rechtsbeugung on the objective side.

Extrahierter Entscheid

Yes; the legal views adopted were objectively untenable and the accused favored the defendants by using a procedurally inappropriate acquittal route and by treating missing documents as a procedural obstacle.

Extrahierte Begründung

The judge's approach ignored the court's duty to investigate and misused § 72 OWiG; the omission of documents could at most justify procedural steps under § 69 Abs. 3 OWiG, not a merits acquittal by written decision.

Kernrechtsfrage

Whether the acquittal judgment must be set aside and the case remitted.

Extrahierter Entscheid

Yes; the judgment is annulled with findings and the matter is remitted to another criminal chamber for a new hearing and decision, including costs of the appeal.

Extrahierte Begründung

Because the lower court applied an incorrect standard to intent and failed to assess all relevant circumstances, the appellate court could not finally decide the matter.

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