Betreuer remuneration: agronomist degree does not justify higher hourly rate

BGH XII ZB 525/13Bgh / Civil Chamber 1216.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH dismissed the guardian’s Rechtsbeschwerde against the LG Zwickau. The guardian had sought EUR 44 per hour instead of EUR 27 under the VBVG. The court held that her diploma in agricultural engineering was not geared in its core to guardianship-relevant knowledge and that the later VWA training was too limited in scope to justify an increased hourly rate. Costs were imposed on further participant 2.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 VBVG; hourly rate for guardian remuneration: An increased remuneration rate is justified only if the education relied upon is, in its core, directed to knowledge usable in guardianship work. It is insufficient that guardianship-relevant topics are conveyed only incidentally or at the margins of an otherwise different qualification. The tatrichterliche assessment is reviewed in the Rechtsbeschwerde only for errors of law, incomplete or contradictory fact-finding, disregard of experience rules, or misapplication of general standards (consid. 3-4). A short continuing-education course with 956 hours is neither comparable to a completed university degree nor to an apprenticeship within the meaning of § 4(1) VBVG (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 525/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-16

Aktenzeichen: XII ZB 525/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 VBVG

Vorinstanz: vorgehend LG Zwickau, 5. September 2013, Az: 9 T 178/13vorgehend AG Auerbach (Vogtland), 12. März 2013, Az: XVII 85/04

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütung des Betreuers mit dem Studienabschluss Diplom-Agraringenieur

Leitsatz

Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 5. September 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 179 €

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.

3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

4 Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.

5 2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 383/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

6 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Guhling

Schlagwörter

guardianship remunerationhourly rateprofessional qualificationuniversity degreecontinuing educationjudicial reviewtatrichterliche Würdigung

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 1985 diploma in agricultural engineering qualifies for the highest hourly rate under Section 4(1) VBVG.

Extrahierter Entscheid

No. The degree did not primarily convey knowledge usable for guardianship work; betreuungs-relevant content was only ancillary.

Extrahierte Begründung

An increased hourly rate requires that the education be geared in its core toward guardianship-relevant knowledge. The agricultural engineering curriculum focused on agronomy, not guardianship tasks.

Kernrechtsfrage

Whether the 2005 part-time training as Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA) justifies an increased hourly rate.

Extrahierter Entscheid

No. Its scope was not comparable to a completed university degree or apprenticeship within the meaning of Section 4(1) VBVG.

Extrahierte Begründung

With 956 hours total, the training was too limited in time and substance to warrant the highest or any elevated remuneration rate.

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