Lack of service makes notice ineffective; appeal time does not start

BGH XII ZB 491/14Bgh / Civil Chamber 1213.05.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the complaint against the expanded guardianship order was timely because the decision had not been formally served as required for an appealable order contrary to the affected person's will. The failure to serve made the notice ineffective, so the appeal period never began to run. The Federal Court therefore set aside the Landgericht's dismissal of the complaint and remitted the case for a new decision, including costs of the Rechtsbeschwerde.

Omnilex-Regeste

§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3 FamFG; fehlende Zustellung eines anfechtbaren, dem erklärten Willen des Betroffenen widersprechenden Beschlusses über die Erweiterung der Betreueraufgaben: Unterbleibt die erforderliche Zustellung, ist die Bekanntgabe unwirksam; die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen. Eine Heilung von Bekanntgabemängeln nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO setzt tatsächlichen Zugang voraus; der Nachweis hierüber obliegt dem Gericht. Wird der Zugang nicht festgestellt, kann die Fristwahrung durch eine vor Fristablauf eingegangene Beschwerde nicht verneint werden (vgl. auch §§ 74 Abs. 5, 6 FamFG).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 491/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-13

Aktenzeichen: XII ZB 491/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 2 FamFG, § 41 Abs 1 S 2 FamFG, § 63 Abs 3 FamFG, § 189 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Ansbach, 26. August 2014, Az: 4 T 897/14vorgehend AG Ansbach, 30. Januar 2014, Az: 17 XVII 807/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungssache: Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschlusses über eine Erweiterung der Betreueraufgaben bei unterbliebener Zustellung

Leitsatz

Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566 und vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 26. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2014 die für die Betroffene angeordnete Betreuung erweitert. Der Beschluss ist der Betroffenen nicht förmlich zugestellt worden. Nachdem sich für die Betroffene am 3. Juli 2014 ein Rechtsanwalt gemeldet und dieser vom Gericht eine Beschlussabschrift erhalten hatte, hat die Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. In der Beschwerde, die am 23. Juli 2014 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat sich die Betroffene u.a. darauf berufen, dass ihr der Beschluss nicht zugestellt worden sei.

2 Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

4 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde verfristet sei. Das Amtsgericht habe die Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 FamFG durch Aufgabe zur Post bewirkt. Damit gelte nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Bekanntgabe an die Betroffene mit dem 6. Februar 2014 als vollzogen.

5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6 a) Zu Recht führt die Rechtsbeschwerde aus, dass der Beschluss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Betroffenen hätte zugestellt werden müssen, weil er gemäß § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklärten Willen der Betroffenen nicht entspricht. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Betroffenen, wonach sie "auf keine Art und Weise" der Erweiterung der Betreuung zugestimmt und in dem sie auf ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung hingewiesen hat, weil die Angelegenheit "erledigt" sei. Demgemäß hat auch das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene die Erweiterung zwar zunächst selbst beantragt, dann aber abgelehnt hat.

7 Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 und vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 7 und 12).

8 b) Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist vom Landgericht nicht festgestellt, ob bzw. wann die Betroffene den Beschluss tatsächlich erhalten hat. Ob in der nachträglichen Übersendung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, der ihre Vertretung am 3. Juli 2014 bei Gericht angezeigt hatte, im vorliegenden Fall eine Heilung von Mängeln in der Bekanntgabe des Beschlusses erblickt werden kann, kann hier dahinstehen. Denn in diesem Fall wäre die Monatsfrist nicht vor dem 4. August 2014 (einem Montag) abgelaufen. Die Beschwerde der Betroffenen ist indes bereits am 23. Juli 2014 bei Gericht eingegangen und wäre damit fristgerecht eingelegt worden.

9 c) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde weiter davon aus, dass die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG - bei der hier vorliegenden fehlerhaften Bekanntgabe - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen hat. Dabei ist es für den Fristenlauf unerheblich, ob die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer mit Mängeln behaftet (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff.) oder schlicht - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - juris Rn. 21 ff).

10 Der Beschluss ist am 3. Februar 2014 erlassen worden. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG am 3. Juli 2014 zu laufen und war am 4. August 2014 (einem Montag) abgelaufen. Da die Beschwerde der Betroffenen indes bereits am 23. Juli 2014 bei Gericht eingegangen ist, ist sie noch fristgerecht eingelegt worden.

11 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Klinkhammer Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

Schlagwörter

guardianshipservice of processappeal periodnotice effectivenesscure of defectsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint period began despite the absence of formal service of an appealable guardianship decision.

Extrahierter Entscheid

No. Because formal service under § 41(1) sentence 2 FamFG was required and did not occur, notice was ineffective and the complaint period did not start.

Extrahierte Begründung

An appealable decision contrary to the person's expressed will must be served. If required service is omitted, the notice is ineffective under § 63(3) FamFG and the time limit does not run.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's dismissal of the complaint had to be set aside and the matter remitted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The dismissal was based on an incorrect timeliness assessment and therefore had to be overturned and remitted for fresh decision, including costs.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was filed before expiry of the period that would apply even after possible cure of service defects, the complaint was timely and the appellate court had to return the matter under § 74(5), (6) sentence 2 FamFG.

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