Spousal reimbursement for loan payments on family home

BGH XII ZR 160/12Bgh / Civil Chamber 1225.03.2015Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside the judgment of the OLG Hamm and remanded the case. A wife sought reimbursement from her husband for interest and principal payments on mortgage loans she had taken out alone to finance the former family home. The Court confirmed that no claim arose under Section 426 BGB because there was no joint debt. It held, however, that the appellate court had too readily inferred an implied agreement excluding reimbursement. The tax treatment under the two-account model did not by itself show that the wife permanently waived compensation, and the relevance of Section 748 BGB had to be examined separately, especially distinguishing interest from principal repayment.

Omnilex-Regeste

§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 748, 755 BGB; Ausgleichsanspruch zwischen getrennt lebenden Ehegatten für allein erbrachte Darlehensleistungen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims. Nimmt nur ein Ehegatte das Darlehen auf, scheidet eine Haftung nach § 426 BGB mangels Gesamtschuld aus. Ein Ausgleich kann sich jedoch aus ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung oder aus den Grundsätzen der Bruchteilsgemeinschaft ergeben; nach Scheitern der Ehe entfällt regelmäßig der Grund für eine abweichende interne Lastenverteilung, doch sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die steuerliche Behandlung im Zwei-Konten-Modell lässt für sich allein nicht zwingend auf einen endgültigen Verzicht auf internen Ausgleich schließen; insbesondere sind Zins- und Tilgungsanteile auseinanderzuhalten. Zinsen auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen können Grundstückslasten i.S.v. § 748 BGB sein, Tilgungsleistungen hingegen nicht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZR 160/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: XII ZR 160/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 748 BGB, § 755 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 15. November 2012, Az: I-5 U 91/12, Urteilvorgehend LG Dortmund, 14. Mai 2012, Az: 12 O 454/08

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Gemeinsames Familienwohnheim getrennt lebender Ehegatten: Ausgleichsanspruch gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Baudarlehen bei alleiniger Finanzierung und steuerlicher Geltendmachung

Leitsatz

Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2010, XII ZR 104/08, FamRZ 2010, 1542).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.

2 Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

3 Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräußerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.

4 Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.

5 Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.

6 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

7 Die zulässige Revision hat Erfolg.

8 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9).

I.

9 Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

10 Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

11 Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.

12 Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.

13 Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.

14 Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.

15 Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.

16 Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.

17 Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.

18 Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen, wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.

19 Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle.

20 Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben.

21 Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldierung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich.

II.

22 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

23 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.

24 2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.

25 3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann dem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.

26 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197).

27 Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).

28 Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).

29 b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.

30 Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10 - NZI 2011, 679 Rn. 14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenverhältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.

31 Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast, die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.

32 Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 20).

33 Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine konkludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.

34 Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klägerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).

35 4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

36 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.

37 Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Schlagwörter

family homespousal reimbursementloan repaymentsimplied agreementco-ownershiptax treatmentinterestprincipal repaymentremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim could be based on joint-debtor reimbursement under Section 426(1) sentence 1 BGB

Extrahierter Entscheid

No, because the loans were taken out only by the plaintiff, so the parties were not joint debtors.

Extrahierte Begründung

Section 426 BGB requires a joint debt relationship under Section 421 BGB; that was absent here.

Kernrechtsfrage

Whether an implied agreement excluded any reimbursement claim for loan servicing costs after separation

Extrahierter Entscheid

Not on the current findings. The appellate court had overlooked material circumstances relevant to the parties' internal arrangement.

Extrahierte Begründung

The tax-driven two-account model and the plaintiff's unilateral tax treatment do not necessarily show an agreement that she would bear the costs definitively. Other circumstances, including the defendant's co-ownership, security over his share, and the later sale proceeds distribution, may support reimbursement.

Kernrechtsfrage

Whether Section 748 BGB barred reimbursement for the mortgage interest and principal payments

Extrahierter Entscheid

No, interest payments on the secured loans are treated as property burdens under Section 748 BGB, while principal repayments are not; the rule may be displaced by agreement.

Extrahierte Begründung

The court distinguished between interest, which burdens the property, and redemption payments, which reduce the loan principal and are not covered by Section 748 BGB. However, the provision can be contracted out of by agreement.

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