Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: 1 StR 505/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:101225B1STR505.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 267 Abs 1 S 2 StPO, § 424 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 28. Juli 2025, Az: 7 KLs 150 Js 55084/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung auch teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben.
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2025 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit Arzneimitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Arzneimitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung eines Pkw BMW M5 angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte seit etwa zehn Jahren in großem Stil Handel mit Cannabis und Betäubungsmitteln — überwiegend Kokain — sowie Ketamin. Aus den im Einzelnen festgestellten Ankaufsmengen, die sich etwa bei Marihuana zwischen fünf und 50 Kilogramm, bei Kokain zwischen 479 Gramm und vier Kilogramm bewegten, verkaufte der Angeklagte im Zeitraum von Ende 2020 bis zum 27. Dezember 2024 einen Großteil in 748 Einzelgeschäften an eine Vielzahl von Abnehmern. Zur Begehung der Taten benutzte er verschiedene Fahrzeuge, unter anderem den im Eigentum seiner Mutter, der Einziehungsbeteiligten stehenden Pkw BMW M5, FIN. Bei jedenfalls zwei Gelegenheiten, einmal in der Nacht des 14. Juni 2024 und einmal im zweiten Halbjahr 2024, fuhr der Angeklagte mit dem Pkw BMW M5 nach V. und wickelte dort auf dem Parkplatz eines Supermarktes Drogengeschäfte ab. Die Einziehungsbeteiligte stellte ihm das Fahrzeug für die Fahrten zur Verfügung, obwohl sie nach den Umständen erkennen musste, dass er es als Transportmittel für Betäubungsmittel- und Cannabisgeschäfte einsetzen würde. Das Landgericht hat den Pkw als Tatmittel nach § 33 BtMG und § 37 Satz 2 KCanG, jeweils in Verbindung mit § 74a StGB eingezogen.
3 2. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand.
4 a) Sie ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich das Landgericht auf eine Rechtsgrundlage gestützt hat, die hier nicht anwendbar ist.
5 Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Zwar lässt § 74a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Voraussetzung dafür ist aber eine gesetzliche Vorschrift, die auf § 74a StGB verweist. Die vom Landgericht herangezogenen Verweisungsnormen § 33 Satz 2 BtMG und § 37 Satz 2 KCanG betreffen jedoch allein die Einziehung von Beziehungsgegenständen und erfassen damit keine Tatmittel, wie die dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 345/23 -, juris Rn 15; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 79/23 -, juris Rn 4; Senat, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90, NStZ 1991, 496; MüKoStGB/Nobis, 4. Aufl., § 33 BtMG Rn. 188; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 33 Rn. 56; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl., § 74a Rn. 9).“
6 Dem schließt sich der Senat an.
7 b) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung (§ 353 Abs. 1 StPO). Der Senat ist in Anbetracht der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gehindert, in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von der angeordneten Einziehung abzusehen. Denn er kann nicht ausschließen, dass die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen, die Einziehung des Fahrzeugs mithin hierauf gestützt werden kann. Zugleich kann der Senat auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, denn den die Einziehung tragenden Feststellungen liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.
8 Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Einziehungsbeteiligte zu den die Einziehung tragenden Umständen eingelassen hat, obschon nach den Urteilsgründen Anlass hierzu bestand.
9 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 5; vom 30. September 2024 - 6 StR 421/24 Rn. 8 und vom 13. August 2025 - 1 StR 317/25 Rn. 9).
10 bb) Für den Einziehungsbeteiligten gilt seiner Verfahrensstellung entsprechend grundsätzlich nichts anderes als für den Angeklagten. Er ist dem Angeklagten zwar nicht gleichgestellt, erlangt im Ermittlungs- und Strafverfahren jedoch eine beschuldigtenähnliche Stellung (vgl. MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, StPO, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; NK-StPO-Merz/Schweiger, StPO § 427 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9 Aufl., § 427 Rn. 2; Radtke/Hohmann-StPO/Hüls, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 427 Rn. 1; BeckOK StPO-Temming, 58. Ed., StPO § 427 Rn. 1). Ihm stehen die Befugnisse des Angeklagten gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit zu, als nicht in § 430 Abs. 2, § 431 Abs. 1 StPO etwas anderes bestimmt ist. Danach hat der Einziehungsbeteiligte insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO in der Beweisaufnahme und kann - nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften - Anträge stellen. Auch ein letztes Wort steht ihm zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 - 3 StR 35/61, BGHSt 17, 28). Wie der Angeklagte hat er damit auch Gelegenheit, durch Anträge und Äußerungen auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch ihm steht ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu, wenngleich mit dem gemäß § 431 Abs. 1 StPO eingeschränkten Anfechtungsumfang.
11 Dem zufolge gilt:
12 Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn das Revisionsgericht kann im Regelfall nur in Kenntnis dieser Angaben überprüfen, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (so für das Ordnungswidrigkeitenrecht BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 201 ObOWi 1453/21 Rn. 13 f.).
13 Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser - wie hier - der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1954 - 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 5 StR 357/11; vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19 Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 449/22 Rn. 7).
14 cc) Hieran gemessen, hätte die Einlassung der Einziehungsbeteiligten vorliegend ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte sich die Einziehungsbeteiligte bereits anlässlich der Abholung des Fahrzeugs bei der polizeilichen Verwahrstelle zur Sache. Weitere Erklärungen gab sie im Nachgang durch einen Rechtsanwalt ab, über den sie sich auch in der Hauptverhandlung einließ. Den Inhalt ihrer Angaben teilt das Urteil jedoch weder mit noch findet sonst eine Auseinandersetzung damit statt. In den - äußerst knappen - Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal dargelegt, dass sich die Einziehungsbeteiligte überhaupt geäußert hat. Insbesondere lagen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Voraussetzungen für ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil nicht vor.
15 3. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung.
16 Der Senat hebt die Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), da der zur Aufhebung führende Rechtsfehler die Beweiswürdigung betrifft.
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