Trustee fee: tax return preparation does not warrant surcharge

BGH IX ZB 161/11Bgh / Civil Chamber 914.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that, in simplified insolvency proceedings, the preparation of a few simple income tax returns is normally covered by the trustee’s standard remuneration and does not justify a surcharge at the expense of the estate. The court found no need to clarify the law further because the applicable criteria follow established case law on outsourcing special tasks. The trustee’s legal remedy against the Bochum Regional Court’s refusal of a surcharge was therefore dismissed as inadmissible. The value of the legal remedy was set at EUR 2,551.29.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 S. 3 InsVV, § 13 InsVV, § 2 Abs. 1 InsVV; surcharge for preparation of tax returns by trustee in simplified insolvency proceedings: few, easily prepared income tax returns, measured against the size of the estate, are compensated by the standard remuneration. Delegation at the estate’s expense is permissible only for special tasks requiring expertise or exceeding ordinary administrative effort; the same delimitation applies to trustees as to insolvency administrators. The simplified proceedings’ reduced scope of duties does not by itself justify outsourcing routine tax work (consid. 6-9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 161/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: IX ZB 161/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 3 InsVV, § 13 InsVV, § 2 Abs 1 InsO, § 313 Abs 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 9. Mai 2011, Az: I-7 T 16/11vorgehend AG Bochum, 28. Dezember 2010, Az: 88 IK 470/08

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Zuschlag für die Erstellung von Steuererklärungen

Leitsatz

Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.551,29 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2 1. Die Frage, ob die Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des Schuldners für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu seinen Regelaufgaben gehört, oder ob es sich um besondere Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt und zu Lasten der Masse auf einen Steuerberater übertragen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es gelten dieselben Abgrenzungskriterien wie für den Insolvenzverwalter. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten, vermeintlich abweichenden Stimmen verweisen auf die Rechtsprechung des Senats oder erörtern die Frage nicht näher.

3 a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung nicht gerechtfertigt war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/08, ZIP 2005, 36 f; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, zVb Umdruck S. 11).

4 b) Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO 15 v.H. der Insolvenzmasse und damit weniger als die Regelvergütung des Verwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Grund hierfür ist, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und deshalb regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. Amtliche Begründung zu § 13 InsVV, abgedruckt z.B. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., S. 42 ff, S. 63; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 9; vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11).

5 Die Aufgabenreduzierung ergibt sich daraus, dass dem vereinfachten Insolvenzverfahren der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan vorausgeht. Dementsprechend ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits weitgehend aufbereitet. Anstelle eines Berichtstermins wird nur der Prüfungstermin durchgeführt (vgl. Amtliche Begründung, aaO). Zudem ist der Treuhänder gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zur Anfechtung berechtigt, weshalb ihm im Falle eines entsprechenden Auftrags der Gläubigerversammlung nach § 313 Abs. 2 Satz 3, 4 InsO ein Zuschlag zustehen kann (BGH, Beschluss vom 26. April 2012, aaO). Zudem ist er gemäß § 313 Abs. 3 InsO nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Absonderungsrechte bestehen.

6 Hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen ist ein wesentlicher Unterschied dagegen im Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht gegeben. Zwar kann bei einem Schuldner, der Arbeitnehmer ist, auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet werden, wenn hierfür steuerrechtlich keine Verpflichtung besteht. Bestehen aber Steuererstattungsansprüche, hat diese der Treuhänder zugunsten der Masse zu realisieren, nicht anders als der Insolvenzverwalter.

7 Es entspricht sachgerechter Amtsführung, für steuerrechtliche Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder über den allgemeinen mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgehen, einen Steuerberater einzusetzen. Wie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dafür der Maßstab, ob ein Verwalter oder Treuhänder, der nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassen ist, für diese Tätigkeit angemessener- und vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater eingeschaltet hätte. Es muss sich um eine besondere Aufgabe, nicht um ein allgemeines Geschäft des Treuhänders oder Verwalters handeln (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 183; vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143).

8 Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müssen, mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4, 7 mwN). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren die Steuererklärungen einfach. Aufwand in gewissem Umfang bereitete lediglich die Ermittlung des Sachverhalts. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dieser von einem Steuerberater einfacher ermittelt werden konnte. Der Treuhänder hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es gehörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

9 Dass der Schuldner geheiratet und ein Kind adoptiert hatte, verursacht für die Steuererklärungen keine wesentlichen Erschwerungen.

10 2. Ein Obersatz, dass die Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben strengeren Anforderungen unterliege, wenn der Treuhänder über eigene Fachkenntnisse verfüge, ist der Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. Das Landgericht stellt vielmehr zum Vergleich darauf ab, dass Millionen Arbeitnehmer jährlich selbst zahlreiche solcher einfachen Steuererklärungen selbst abgeben. Lediglich ergänzt wird, dass dies dann für den Treuhänder eine Tätigkeit einfachster Art sei.

11 3. Das Beschwerdegericht hat auch nicht den Obersatz aufgestellt, dass die Zulässigkeit der Heranziehung eines Steuerberaters auf Kosten der Masse davon abhänge, dass durch die Aufgabenerfüllung eine relevante vergütungserhöhende Massemehrung eintrete. Es hat lediglich eine ergänzende Kontrollüberlegung zur Angemessenheit der Vergütung des Treuhänders angestellt. Der Treuhänder hätte die Tätigkeit auch dann nicht delegieren dürfen, wenn keine Steuererstattung zu erwarten gewesen wäre.

12 4. Der Umstand, dass der Treuhänder dem Steuerberater für die Erstellung der drei Einkommenssteuererklärungen 3.120,93 € bezahlt hat, zeigt nicht auf, dass eine Gesamtvergütung des Treuhänders von ca. 2.500 € einschließlich der Erstellung von Steuererklärungen mit Art. 12 GG unvereinbar wäre. Die Berechtigung des dem Steuerberater gezahlten Entgelts ist schon nicht dargelegt. Jedenfalls folgt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung einem anderen Regelungssystem. Die Vergütung des Treuhänders oder Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren muss nicht mindestens so hoch sein wie die Summe der Vergütungen, die an Spezialisten zu zahlen wären, wenn die Tätigkeit des Treuhänders oder Verwalters einzeln an diese vergeben würde.

13 5. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet.

14 6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

insolvency remunerationtrusteetax returnssurchargesimplified proceedingsstandard feeoutsourcinginadmissibilitylegal remedy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trustee's tax return work in simplified insolvency proceedings justified a surcharge under the insolvency remuneration rules.

Extrahierter Entscheid

No surcharge was warranted for a few simple tax returns in relation to the size of the case; such work is covered by the standard fee.

Extrahierte Begründung

The trustee's task set in simplified insolvency is reduced, but preparing simple tax returns is not materially different from the ordinary duties of a trustee or insolvency administrator. Only special tax work exceeding normal effort may justify hiring a tax adviser at the estate's expense.

Kernrechtsfrage

Whether the trustee's legal remedy against the regional court decision was admissible.

Extrahierter Entscheid

The legal remedy was formally admissible but lacked the statutory grounds for admission because the case raised no fundamental question and required no development or uniformity review.

Extrahierte Begründung

The cited issue had already been clarified by prior case law; the lower court applied no diverging legal standard requiring review.

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