Repeated money counterfeiting and consumption of criminal claim

BGH 4 StR 408/10Bgh / Criminal Chamber 420.09.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially upheld the accused’s revision against an LG Saarbrücken judgment for money counterfeiting. It held that the earlier final penalty order barred conviction for the 2004 handover of counterfeit notes if that conduct concerned the same counterfeit batch. However, the later request to witness S. to resell the notes was not covered by that bar and constituted instigation to bringing counterfeit money into circulation. The court therefore amended the conviction to instigation under § 26 StGB in conjunction with § 146(1) No. 3 StGB and otherwise dismissed the revision. The accused was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 26 StGB, § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; consumption of the criminal claim and repeated circulation of counterfeit money: A final conviction by penalty order bars renewed prosecution only insofar as the later proceedings concern the same factual unit and, in particular, the same counterfeit batch. If the later conduct is a distinct instigation act occurring after the final decision, it is not covered by the Verbrauch der Strafklage. A person who, without being a principal participant in the original circulation offense, induces an informed holder to resell counterfeit notes as genuine is liable as an instigator. Where the legal qualification is merely altered from principal liability to instigation, § 265 StPO is not violated if no different defense would have been possible.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 408/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-20

Aktenzeichen: 4 StR 408/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 StGB, § 146 Abs 1 Nr 2 StGB, § 146 Abs 1 Nr 3 StGB, § 206a StPO, § 264 StPO, § 410 Abs 3 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 22. April 2010, Az: 1 KLs 10/09 - 5 Js 200/08 - 2 AR 29/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Verbrauch der Strafklage: Wiederholte Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung

Leitsatz

Zum Umfang des Verbrauchs der Strafklage in Fällen der wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung .

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Geldfälschung schuldig ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte dem Zeugen S., dem er bereits im Herbst 2004 „einen falschen 10,-- €-Schein als Muster“ übergeben hatte, „um Weihnachten 2004 herum" mindestens 3.900 falsche 10 Euro-Scheine. Er teilte dem Zeugen hierbei mit, dass es sich um Falschgeld handeln würde; zugleich vereinbarte er mit S., dass das Falschgeld als Sicherheit für einen von ihm - dem Angeklagten - geschuldeten Geldbetrag dienen sollte. "Um die Jahreswende 2005/2006 herum" erklärte der Angeklagte dem Zeugen, dass er seine Schulden nicht begleichen könne; er forderte den Zeugen zum Weiterverkauf des Falschgeldes auf. Dementsprechend verkaufte S. das Falschgeld im Rahmen von drei Absatzgeschäften.

II.

3 Die erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzulässig (vgl. insbesondere BGHSt 40, 3, 5; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 5 StR 120/03, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40).

III.

4 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei mit Blick auf die Aushändigung des Falschgeldes an S. "um Weihnachten des Jahres 2004 herum" wegen Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestrafen (UA 19), ist rechtsfehlerhaft. Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 146 Rn. 21). Das Landgericht hat aber nicht bedacht, dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16. März 2005, rechtskräftig seit dem 20. April 2005, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass der Angeklagte am 21. März 2004 eine Rechnung mit drei unechten 10-Euro-Scheinen bezahlt hatte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte der Angeklagte "spätestens im Herbst 2004 … eine größere Summe Falschgeld in Form von nachgemachten 10,-- €-Scheinen im Nennwert von mindestens 39.000 Euro in seinen Besitz gebracht“ (UA 5). Es handelte sich hierbei um dieselbe Fälschungsklasse, der auch die drei unechten, am 21. März 2004 benutzten Banknoten zugehörten (UA 17, 21). Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass es "ohne weiteres plausibel (ist), dass der Angeklagte, nachdem er zuvor bei dem Versuch ertappt worden ist, das in seinem Besitz befindliche Falschgeld selbst in Verkehr zu bringen, weitere Absatzgeschäfte als zu risikoreich beurteilt hat und sich dazu entschlossen hat, das Falschgeld zunächst als Sicherheit und später zur Tilgung seiner bei dem Zeugen S. bestehenden und von diesem mit Nachdruck eingeforderten Schulden weiterzugeben" (UA 17).

5 2. Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten des Jahres 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16. März 2005 entgegen (§ 410 Abs. 3 StPO). Es ist nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils zumindest nicht auszuschließen, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge betraf, aus der auch die zu Weihnachten 2004 dem Zeugen S. übergebenen Falsifikate stammten; insoweit ist vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2009 - 3 StR 273/09, NStZ 2010, 160).

6 3. Dies führt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO, sondern nur zu einer Änderung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte hat den Zeugen S. "um die Jahreswende 2005/2006 herum" aufgefordert, das Falschgeld weiter zu verkaufen. Zwar hat er sich hierdurch nicht einer "erneuten" mittäterschaftlichen Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Denn Mittäter nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann nur sein, wer bereits Mittäter des Delikts nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB war (Ruß in LK 12. Aufl. § 146 Rn. 29); eine solche Mittäterschaft liegt beim Angeklagten und dem Zeugen S. nicht vor. Jedoch hat der Angeklagte diesen Zeugen durch die vorgenannte Aufforderung dazu bestimmt, das falsche Geld, das der Zeuge sich unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschafft hatte, als echt in Verkehr zu bringen. Hierunter fällt auch der Absatz durch einen Eingeweihten (vgl. BGHSt 35, 21, 23; 42, 162, 168). Die der Rechtskraft des Strafbefehls zeitlich nachfolgende Anstiftungshandlung wird vom Verbrauch der Strafklage nicht umfasst (vgl. Ruß aaO § 146 Rn. 3). Der Angeklagte hat sich daher gemäß § 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.

7 Der Vorwurf der Anstiftung ist von der zugelassenen Anklage umfasst. Die Aufforderung des Zeugen zum Weiterverkauf des ihm zuvor als Sicherheit überlassenen Falschgeldes ist im konkreten Anklagesatz beschrieben.

8 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Dazu bietet auch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Aussage des Angeklagten als Zeuge in dem vor dem Landgericht Heidelberg geführten Verfahren gegen S. keinerlei Anhalt.

9 Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer den Angeklagten milder bestraft hätte, hätte sie erkannt, dass er sich nicht als Täter, sondern als Anstifter schuldig gemacht hat; nach § 26 StGB wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft. Aus den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich im konkreten Fall anders verhalten könnte; das gilt auch unter Berücksichtigung des im Urteil vorgenommenen Härteausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1990 – 3 StR 59/ 89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3; Fischer StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 21a).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

money counterfeitingconsumption of criminal claimres judicatainstigationcounterfeit banknotesrevisioncriminal proceduresame factual unit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the earlier final penalty order barred conviction for the Christmas 2004 transfer of counterfeit notes

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the prior final penalty order could have covered the same counterfeit notes from the same forgery class, the later conviction for that conduct was barred by res judicata.

Extrahierte Begründung

The court held that the prior punishment for circulation of counterfeit money consumed the criminal claim to the extent it may have concerned the same batch of notes. This created a procedural bar, but only for that part of the conduct.

Kernrechtsfrage

Whether the later instruction to witness S. to resell the counterfeit notes constituted instigation to money counterfeiting

Extrahierter Entscheid

Yes. The later exhortation to continue resale amounted to instigation to bringing counterfeit money into circulation under § 146(1) No. 3 StGB.

Extrahierte Begründung

The post-judgment instruction was a separate act not covered by the earlier penalty order. By inducing the informed intermediary to circulate the notes as genuine, the accused became liable as an instigator under § 26 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the formal complaint of procedural error was admissible

Extrahierter Entscheid

No. The formal complaint was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The court found the procedural objection did not satisfy the admissibility requirements.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.