Entscheidungsdatum: 2010-08-25
Aktenzeichen: 1 StR 410/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 54 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 22. Januar 2010, Az: Jug KLs 406 Js 111191/09, Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Gesamtstrafenbildung: Starke Erhöhung der Einsatzstrafe
Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe legt einen Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB nicht ohne weiteres nahe.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Entgegen dem Revisionsvorbringen erfolgte die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB ohne Rechtsfehler. Der Tatrichter war nicht gehindert, die verwirkte höchste Einzelstrafe (zwei Jahre) auf sechs Jahre und neun Monate zu erhöhen.
An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf dann besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da eine "Mathematisierung" der Strafzumessung fremd ist, kann - anders als der Revisionsführer meint - kein Rechtsfehler allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht wurde (vgl. hierzu Fischer, aaO, § 54 Rn. 7a). Derartige Überlegungen finden im Gesetz keine Stütze. Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. auch BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1).
Das Revisionsgericht hat nur auf Rechtsfehler einzugreifen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98 - mwN). Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung) die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN).
Im Übrigen ergibt sich hier aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte weit über 100 erhebliche Sexualstraftaten an zwei verschiedenen Opfern begangen hat, wobei "beide Stieftöchter den erlebten Missbrauch psychisch noch nicht verarbeiten konnten" (UA S. 49). Grundsätzlich lässt nicht jede deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe besorgen, der Tatrichter habe sich rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12) bei Bemessung der Gesamtstrafe an der Obergrenze des Strafrahmens oder gar an der Summe der Einzelstrafen orientiert. Im vorliegenden Fall ist diese Besorgnis ohnehin fern liegend. Der Tatrichter hat sich bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ersichtlich nicht von der Obergrenze des Strafrahmens (15 Jahre; § 54 Abs. 2 StGB) oder gar der Summe der Einzelstrafen (über 130 Jahre) leiten lassen.
Nack Wahl Rothfuß
Jäger Sander