A revoked attachment order cannot be restored on appeal

BGH VII ZB 9/11Bgh / Civil Chamber 721.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that a creditor cannot use appellate proceedings to restore an attachment order that the enforcement court has already set aside. Because the original attachment ceased to exist immediately upon the setting-aside order, there was no protectable interest in reinstatement. The creditor’s goal of preserving priority for wages from July 2010 did not change this, as appellate relief could only enable a new attachment with a new rank. The Rechtsbeschwerde was therefore inadmissible, and the creditor was ordered to pay the costs.

Regest

§ 776 ZPO; appeal against the setting aside of an attachment order: a judicial decision annulling a garnishment/attachment becomes effective immediately and the original order cannot be restored in appellate proceedings. The appellate remedy is admissible only if it seeks a new attachment with new priority; a merely restitutive request aimed at reinstating the revoked order lacks a protectable legal interest and is therefore inadmissible (consid. 6–8). A defect in the attachment may affect rank only ex nunc; it cannot retroactively preserve a prior rank once the order has been set aside.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZB 9/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-21

Aktenzeichen: VII ZB 9/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 776 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Lübeck, 18. Januar 2011, Az: 7 T 12/11vorgehend AG Eutin, 2. September 2010, Az: 84 M 778/10

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsmittelverfahren in der Zwangsvollstreckung: Antrag auf Wiederherstellung eines aufgehobenen Pfändungsbeschlusses

Leitsatz

Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976, VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschluss vom 5. Mai 2011, VII ZB 25/10, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2011 wird verworfen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 18. Juni 2010 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Am 6. Juli 2010 hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung eingelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom 19. Juli 2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung.

2 Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfändungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde verworfen.

3 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. September 2010 und die Zurückweisung der Erinnerung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2010 erreichen.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem schützenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schuldners ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitraum davor, nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forderung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Mangels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich.

6 2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

7 Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Juni 2010 durch den richterlichen Beschluss vom 23. September 2010 ist ungeachtet der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10, juris Rn. 4; Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 743).

8 Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hinsichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein um die rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlassenen Pfändungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka Eick Halfmeier

Kosziol Jurgeleit

Schlagwörter

debt enforcementattachmentlegal interestadmissibilitypriority rankingrestorationappeal