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BGH V ZB 205/13 ΓÇó Supplementary decision in deportation detention appeal proceedings
BGH V ZB 205/13Bgh / V. Zivilkammer06.03.2014Dismissed
The Federal Court of Justice dealt with a deportation-detention case in which the appellant had also requested a declaration that the detention order was unlawful. The Regional Court lifted the detention order but overlooked the declaration request. The appellant filed a supplementary application under § 43 FamFG and then a Rechtsbeschwerde. The Federal Court held that, where the omission is accidental, the appeal court must first be asked to supplement its decision; until then, the declaration request remains pending below. Because the detention had already been lifted and the declaration issue was not yet appealable, the Rechtsbeschwerde had no prospect of success. The appellant had to pay the costs of the Rechtsbeschwerde proceedings.
§ 43 FamFG, § 62 FamFG; omission to decide on an on-file declaration request in detention appeal proceedings. If the appellate court lifts deportation detention but inadvertently fails to rule on a pending request for a declaration of unlawfulness, the omission is to be corrected by supplementary decision on application under § 43 FamFG. In such a case, the declaration request remains pending before the appellate court until expiry of the two-week period for seeking supplementation, and only the supplementary decision is amenable to further appeal. A Rechtsbeschwerde is inadmissible insofar as it seeks review of the omitted declaration issue before supplementation; if the detention order has already been lifted, the necessary complaint is lacking as regards that part of the decision.
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: V ZB 205/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 FamFG, § 62 FamFG
Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 2. Dezember 2013, Az: 5 T 448/13vorgehend AG Saarbrücken, 4. November 2013, Az: 7 XIV 73/13
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei versehentlich unterbliebener Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014, V ZB 17/14).
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
1 Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die Abschiebungshaftanordnung des Amtsgerichts vom 4. November 2013 gewendet und hat zugleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 aufgehoben. Am 5. Dezember 2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusses im Hinblick auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht den Beschluss am 6. Januar 2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen und beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen.
II.
2 Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es an der erforderlichen Beschwer; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags vor dem Landgericht anhängig und konnte deshalb nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden.
3 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen - wie hier - keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erweiterung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
4 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele