Insolvency estate cannot claim surrender value of direct insurance

BGH IX ZR 165/13Bgh / Civil Chamber 905.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice refused legal aid for the planned non-admission complaint. It held that the complaint had no reasonable prospect of success because the lower court correctly denied the trustee’s claim to the surrender value of a direct insurance policy. Where an employee has become the policyholder after vesting and the surrender value derives solely from employer contributions, § 2(2) sentence 5 BetrAVG excludes realization; the policy becomes paid-up upon termination. The protective regime also applies in insolvency through § 36(1) InsO.

Regest

§ 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG; § 36 Abs. 1 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO; surrender value of direct insurance in insolvency: If, after vesting, the employee becomes policyholder of an occupational pension direct insurance, the surrender value generated exclusively by employer contributions is not subject to realization after termination of the policy. The statutory prohibition on liquidation serves to preserve the pension expectation and prevents use for non-pension purposes; the policy is transformed into a paid-up policy. This restriction corresponds to the attachment exemption and applies in collective enforcement and insolvency alike; § 169 Abs. 1 VVG does not apply in this constellation (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 165/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-05

Aktenzeichen: IX ZR 165/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG, § 169 Abs 1 VVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 5. Juli 2013, Az: I-20 U 260/12, Beschlussvorgehend LG Münster, 25. Oktober 2012, Az: 115 O 113/12

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

Leitsatz

Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat nach Kündigung der auf der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung beruhenden Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, fortan: BetrAVG) keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert an die Masse zahlt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt; § 169 Abs. 1 VVG findet insoweit keine Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rückkaufswert allein auf Leistungen des Arbeitgebers beruht. Dass vorliegend nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst, sondern nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen der Treuhänder den Versicherungsvertrag gekündigt hat und die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt, ändert angesichts der gesetzlichen Regelung nichts.

2 Der Gesetzgeber wollte durch § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG erreichen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 6). Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft (BGH, aaO Rn. 7). Was für die Einzelvollstreckung gilt, verlangt über § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch Geltung für die Gesamtvollstreckung. Diese Grundsätze ergeben sich hinreichend klar aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Bestätigung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvency estatedirect insurancesurrender valueoccupational pensionattachment exemptionlegal aidnon-admission complaintvested pension rights