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BGH X ZR 77/11 ΓÇó Stay after second nullity action requires obvious chances of success
BGH X ZR 77/11Bgh / Civil Chamber 1017.07.2012Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant's complaint against the refusal of leave to appeal in a patent infringement case. It held that a stay of the ready-for-decision complaint proceedings because of a second nullity action filed after conclusion of the first nullity case is ordinarily warranted only if the new nullity action has obvious prospects of success. Here, the new action was based mainly on alleged prior use, but its success and proof remained open. The court also found no reason to allow revision under § 543 Abs. 2 ZPO. Costs were imposed on the defendant.
§ 148 ZPO; stay of infringement proceedings pending a second nullity action after final termination of the first nullity case; a renewed stay of a ready-for-decision complaint against denial of leave to appeal is, as a rule, justified only if the prospects of the new nullity action are manifestly obvious. The stay decision is discretionary and must balance the interest in consistent decisions against the patentee's interest in prompt conclusion of the infringement proceedings (consid. 2). Where the new nullity action rests primarily on alleged prior use and both success and proof remain uncertain, a stay is not appropriate. The complaint is otherwise to be rejected if the statutory grounds for admission of revision are absent (consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2012-07-17
Aktenzeichen: X ZR 77/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 148 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO, § 544 ZPO, § 81 PatG, §§ 81ff PatG
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Juni 2011, Az: I-2 U 8/10vorgehend LG Düsseldorf, 15. Dezember 2009, Az: 4a O 300/04
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Patentnichtigkeitsverfahren: Aussetzung des entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nachträglich erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage - Verdichtungsvorrichtung
Verdichtungsvorrichtung
Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.
1 Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 100 49 552, das eine Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung betrifft, verurteilt und u.a. ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
2 Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19. April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der Senat nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 f. - Klimaschrank). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Grabinski Bacher