Guardianship fee only after valid appointment

BGH XII ZB 196/13Bgh / Civil Chamber 1202.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the guardian’s appeal seeking remuneration for a period that lay after the end of interim guardianship but before his appointment in the main proceedings. It held that fee-fixing under the guardianship remuneration rules is only possible for periods covered by a valid appointment. The court refused to rely on fairness considerations to fill the gap and left open whether other substantive claims might exist outside the fee-fixing procedure. Cassation costs were imposed on the appellant; court fees were not charged.

Omnilex-Regeste

§§ 1836 Abs. 1, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG; Vergütung des Betreuers nur bei wirksamer Bestellung; für einen Zeitraum zwischen Ablauf einer vorläufigen Betreuung und Bestellung in der Hauptsache besteht im Vergütungsfestsetzungsverfahren kein Anspruch. Das Verfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG ist auf vergütungsrechtliche Ansprüche beschränkt; Billigkeitserwägungen nach § 242 BGB vermögen einen fehlenden Vergütungsanspruch nicht zu ersetzen. Etwaige Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen sind nicht Gegenstand des Festsetzungsverfahrens (vgl. consid. 7 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 196/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-02

Aktenzeichen: XII ZB 196/13

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB196.13.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1836 Abs 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 2 S 2 VBVG

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 28. März 2013, Az: 4 T 5/13vorgehend AG Mannheim, 11. Dezember 2012, Az: Gri 2 XVII 1062/11

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütung des Betreuers: Vergütung für Zeitraum zwischen Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung

Leitsatz

Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 108 €

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.

2 Der Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Psychose und einer Minderbegabung. Das Amtsgericht ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 9. September 2011 eine bis zum 9. März 2012 befristete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung an. Der Beteiligte zu 1 wurde zum vorläufigen Betreuer bestellt. Am 31. Januar 2012 regte dieser die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das Amtsgericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung ergab. Dieses Gutachten übersandte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15. März 2012 an den Beteiligten zu 1 zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie mit der Bitte, das Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen. Der Beteiligte zu 1 entsprach dieser Bitte. Mit Beschluss vom 17. April 2012 wurde die Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt.

3 Dem Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom 10. September 2011 bis 30. September 2012 auf 3.077,80 € festzusetzen, hat das Amtsgericht nur in Höhe von 2.970 € stattgegeben, da er nicht für den gesamten Zeitraum zum Betreuer bestellt gewesen sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Festsetzung seiner Vergütung in der beantragten Höhe erstrebt.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Voraussetzung für die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse sei die wirksame Betreuerbestellung. Daher sei eine Vergütungsfestsetzung erst für die Zeit ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich. Der Zeitraum vom 10. März 2012 bis zum 17. April 2012, der vor der Bestellung zum Betreuer liege, sei deshalb nicht vergütungsfähig. Darauf, ob und gegebenenfalls von wem die Unterbrechung der Betreuung verschuldet worden sei, komme es nicht an, da es an einem den Vergütungsanspruch auslösenden Akt fehle. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass es der Staatskasse nach § 242 BGB verwehrt sein könne, sich auf die mangelnde Bestellung eines Betreuers zu berufen, wenn dessen Dienste in Anspruch genommen worden seien, werde dabei auf den Einzelfall abgestellt. Einer solchen, von Billigkeitserwägungen getragenen Beurteilung sei nicht zu folgen, weil das Verfahren nach §§ 292, 168 FamFG weitgehend formalisiert sei. Eine Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Vergütungsanspruch des Betreuers ergeben könne, finde deshalb ebenfalls nicht statt.

6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7 a) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Betreuer für einen Zeitraum, für den es vorübergehend an der Betreuerbestellung fehlt, ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Anspruch zustehen kann, wird nicht einheitlich beurteilt.

8 Nach einer Auffassung ergibt sich ein Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, wenn der Betreuungsbedarf für den betroffenen Zeitraum feststeht, das Betreuungsgericht zwar pflichtwidrig untätig geblieben ist, jedoch einen Vertrauenstatbestand für den Fortbestand der Betreuung gesetzt hat (LG Bayreuth Beschluss vom 4. März 2011 - 42 T 3/11 - juris Rn. 12 f.). Zum Teil wird auch angenommen, der Vergütungsanspruch könne sich in derartigen Fällen aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Die Höhe der geschuldeten und im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Vergütung entspreche der üblichen Vergütung und damit den nach den Vorschriften des Betreuervergütungsgesetzes pauschalierten Stundensätzen (LG Cottbus FamRZ 2004, 401, 402).

9 Eine andere Ansicht stellt formal auf die fehlende Betreuerbestellung ab und verneint eine Vergütung für eine davor liegende Tätigkeit (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 660; zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3; Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht § 1836 BGB Rn. 5 mwN).

10 b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung zu bringen. Das kann etwa zur Folge haben, dass es dem Schuldner der Vergütung verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 19 f.). Billigkeitserwägungen vermögen indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen. Ob dem Betreuer aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Vergütung zusteht, kann offen bleiben, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur Ansprüche geprüft werden können, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Dies ist bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung nicht der Fall.

Dose Weber-Monecke Günter

Nedden-Boeger Botur

Schlagwörter

guardianship remunerationvalid appointmentfee-fixing procedureinterim guardianshipgap periodgood faithseparate claimsfamily procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a guardian’s fee can be fixed for a period between expiry of interim guardianship and formal appointment in the main proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Compensation in fee-fixing proceedings may only be awarded for the period of effective appointment as guardian; the gap period is not compensable.

Extrahierte Begründung

Under §§ 1836(1), 1908i(1) sentence 1 BGB and § 1(2) sentence 2 VBVG, a guardian may claim remuneration only if validly appointed. Without such appointment there is no remuneration claim capable of fixation under §§ 292(1), 168(1) sentence 1 no. 2 FamFG. Considerations of fairness under § 242 BGB cannot create a compensable claim; other bases such as negotiorum gestio or state liability are outside the fee-fixing procedure.

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