Insolvency discharge: cure of duty breach no longer possible after discovery

BGH IX ZB 99/09Bgh / Civil Chamber 903.02.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court declared the debtor’s legal complaint inadmissible in insolvency discharge proceedings. It held that the complaint raised no question of fundamental importance and that review was unnecessary for uniformity or development of the law. On the merits, the court confirmed its case law that a breach of the debtor’s duty under § 295(1) No. 3 InsO can be cured only if the debtor himself discloses the breach before it is otherwise discovered. Because the violation had already been uncovered by another party, later disclosure and payment did not cure it. Costs were imposed on the debtor.

Regest

§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Heilung einer Obliegenheitsverletzung im Restschuldbefreiungsverfahren; eine nachträgliche Erfüllung kann die Pflichtverletzung grundsätzlich nur dann beseitigen, wenn der Schuldner die unterlassene Anzeige und den Ausgleich des Fehlbetrags vor der anderweitigen Aufdeckung und vor Stellung eines Versagungsantrags vornimmt. Ist der Verstoß bereits von dritter Seite aufgedeckt, scheidet eine Heilung regelmäßig aus; maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt des Versagungsantrags, sondern zusätzlich die fehlende externe Entdeckung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 22.10.2009, IX ZB 9/09). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn keine grundsätzliche Bedeutung dargetan ist und weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 99/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-03

Aktenzeichen: IX ZB 99/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 295 Abs 1 Nr 3 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Rottweil, 20. März 2009, Az: 1 T 183/08, Beschlussvorgehend AG Rottweil, 6. Juni 2008, Az: 5 (2) IN 208/04

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Restschuldbefreiungsverfahren: Heilung einer Obliegenheitsverletzung

Leitsatz

Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, IX ZB 9/09) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.

2 Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht angenommenen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 InsO (Nichterteilung von Auskünften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Vereinnahmung der an den Treuhänder abgetretenen Einkommensbestandteile in Höhe von über 3.000 €) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der Obliegenheitsverstoß sei durch die nachträgliche Auskunftserteilung und die nachträgliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 13; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rn. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, ZIP 2011, 133 Rn. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versagungsantrags, sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

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