Reinstatement after timely legal-aid request and missed appeal deadline

BGH XII ZB 108/09Bgh / Civil Chamber 1213.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that a party who applies only for legal aid before the appeal deadline obtains reinstatement for a late appeal only if she could reasonably expect legal aid not to be refused for lack of indigence. Because the appellate court had already pointed to unresolved issues about the plaintiff’s available assets and she did not clarify them, she had to expect refusal before service of the denial order. The reinstatement period therefore expired before the appeal was filed. The complaint was inadmissible and costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§§ 233, 236 ZPO; Reinstatement after missed appeal deadline following timely legal-aid application: a party who refrains from filing the appeal and relies solely on legal aid is entitled to reinstatement only if, in light of the circumstances, she could reasonably expect the application to be granted. If the appellate court has pointed out unresolved doubts as to indigence and the party does not dispel them, the party must anticipate refusal already upon receipt of the indication; the reinstatement period begins then and is not postponed until service of the refusal order (consid. 5 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 108/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: XII ZB 108/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 233 ZPO, § 236 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 18. Mai 2009, Az: 2 UF 3/09, Beschlussvorgehend AG Kulmbach, 19. November 2008, Az: 1 F 129/99

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

Leitsatz

Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Wert: 12.644 €

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat beim Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat in der Folgezeit mehrfach auf klärungsbedürftige Punkte des Prozesskostenhilfegesuchs hingewiesen, u.a. hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens und des Verbleibs der von der Klägerin erhaltenen Zugewinnausgleichszahlungen, verbunden mit der Anfrage, ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe. Das Berufungsgericht hat anschließend den Prozesskostenhilfeantrag mit einem der Klägerin am 25. März 2009 zugestellten Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.

4 Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil diese verspätet eingelegt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei der Klägerin zu versagen, weil sie die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe. Die Frist habe nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses zu laufen begonnen, sondern aufgrund der Hinweise des Senatsvorsitzenden schon vorher, weil sie schon deswegen nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen können. Das ist nicht zu beanstanden.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. März 2009 zugegangen war, musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Vermögens in einer Größenordnung von 58.000 € ungeklärt. Da eine weitere Aufklärung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. März 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr spätestens am 12. März 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen.

6 Dass die Hinweise mit der Frage abschlossen, ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe, schließt ihre Eindeutigkeit nicht aus. Denn auch aus den mit dieser Frage versehenen Hinweisen folgte bereits, dass die Voraussetzungen vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung durch die Klägerin nicht gegeben waren. Da eine solche allerdings ausgeblieben ist, war der Hinweis nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unzutreffend, sondern angebracht und aus den für die Klägerin erkennbaren Umständen spätestens am 12. März 2009 auch abschließend. Durch die am 8. April 2009 eingegangene Berufung konnte die Wiedereinsetzungsfrist somit nicht mehr gewahrt werden.

Hahne Vézina Dose

Klinkhammer Schilling

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid requested before expiry of the appeal period justified reinstatement after the appeal was filed late.

Extrahierter Entscheid

Reinstatement is available only if the party could reasonably expect legal aid not to be refused for lack of means; that was not the case here after the court pointed to unresolved doubts about assets.

Extrahierte Begründung

Once the appellate court highlighted doubts about disposable assets and the party could not reasonably dispel them, she had to expect refusal of legal aid. The reinstatement period therefore began before the refusal order was served.

Kernrechtsfrage

Whether the late appeal and reinstatement request were admissible before the Federal Court.

Extrahierter Entscheid

The appeal on points of law was inadmissible because no grounds for admission under the procedural code were shown.

Extrahierte Begründung

The lower court’s reasoning matched established Federal Court case law; no need existed to secure uniform jurisprudence or develop the law further.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the Federal Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff must bear the costs of the proceedings.

Extrahierte Begründung

As the legal remedy failed, costs were imposed on the appellant.

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