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BGH IX ZA 23/16 ΓÇó Legal aid on counsel appointment for appeal proceedings
BGH IX ZA 23/16Bgh / Civil Chamber 917.11.2016Partially Granted
The debtor requested legal aid for an intended appeal on points of law and asked that her second-instance lawyer, Dr. G., be appointed. The Federal Court of Justice granted legal aid without an own contribution and appointed Dr. G. as counsel, but rejected the request to appoint him for the appeal proceedings. It held that representation before the Federal Court of Justice requires a BGH-admitted lawyer, and that appointing the earlier lawyer as a forwarding counsel is generally inappropriate because the proceedings concern only legal issues and no special circumstances justified an exception.
§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO; Beiordnung eines in den Vorinstanzen tätigen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren: Vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich tätigen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur Rechtsfragen zu klären sind und der Verkehr mit den Beteiligten hierfür keine wesentliche Bedeutung hat. Eine Ausnahme setzt besondere Umstände voraus, welche die Vermittlung des Verkehrs zwischen Beteiligtem und BGH-Anwalt erforderlich machen; die bloße Begründung des PKH-Antrags durch den bisherigen Anwalt genügt nicht (vgl. consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2016-11-17
Aktenzeichen: IX ZA 23/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:171116BIXZA23.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 1 S 4 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Coburg, 12. September 2016, Az: 41 T 64/16vorgehend AG Coburg, 13. April 2016, Az: IN 260/13
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Prozesskostenhilfe: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. G. beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
I.
1 Die Schuldnerin beantragt für die zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.
II.
2 Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634 unter III.).
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg