Revisions hearing without chosen counsel violates defense rights

BGH 2 StR 163/14Bgh / II. Strafkammer25.09.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that a revision hearing should not be conducted without defense representation when chosen counsel has announced that he will not appear. In such a situation, the chosen lawyer is ordinarily to be appointed as court-appointed counsel for the revision hearing to protect the accused's defense rights under Article 6(3)(c) ECHR. Because accused C. would otherwise remain unrepresented, the Senate cancelled the scheduled hearing and appointed Rechtsanwalt H. as defense counsel for the new hearing date.

Omnilex-Regeste

§ 140 Abs. 2 S. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Revisionhauptverhandlung ohne erschienenen Wahlverteidiger: Ein Angeklagter darf in der Revisionshauptverhandlung nicht faktisch ohne Verteidigung bleiben. Erscheint der als Wahlverteidiger geladene Rechtsanwalt nicht oder kündigt er sein Ausbleiben an, ist er grundsätzlich als Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, sofern dies zur Sicherung des Verteidigungsrechts erforderlich ist. Die bisherige Übung, Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit des Wahlverteidigers durchzuführen, genügt den Anforderungen der Konventionsgarantie nicht (consid. 4 ff.). Ein etwaiges Kosteninteresse des Angeklagten vermag die Bestellung nicht zu verdrängen; die Gründe des Nichterscheinens sind unerheblich, soweit sie mit den Interessen des Angeklagten nicht deckungsgleich sein müssen (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 163/14, Verfügung

Entscheidungsdatum: 2014-09-25

Aktenzeichen: 2 StR 163/14

Dokumenttyp: Verfügung

Normen: § 140 Abs 2 S 1 StPO, § 350 Abs 1 StPO, § 350 Abs 2 S 1 StPO, Art 6 Abs 3 Buchst c MRK

Vorinstanz: vorgehend LG Fulda, 11. Dezember 2013, Az: 22 Js 6852/13 - 2 KLs jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verletzung des Verfahrensgrundrechts eines Angeklagten auf Verteidigung: Durchführung einer Revisionshauptverhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers; notwendige Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger bei dessen - angekündigten - Ausbleiben im Termin

Leitsatz

Die Praxis, wonach Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit des vom Angeklagten gewählten Verteidigers durchgeführt werden, genügt den Anforderungen des Art. 6 Absatz 3 Buchst. c MRK nicht. Erscheint ein Wahlverteidiger, dem der Termin der Hauptverhandlung gemäß § 350 Absatz 1 StPO mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht, oder teilt er vorab mit, das er nicht erscheinen werde, ist er in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK zu wahren.

Tenor

Der Termin vom 26. November 2014 wird aufgehoben.

  1. Neuer Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten C. :

Mittwoch, 7. Januar 2015, 11.00 Uhr.

  1. Für den Angeklagten C. wird Herr Rechtsanwalt H. aus F. zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestimmt.

Gründe

1 In der Hauptverhandlung des Senats am 20. August 2014 ist für den Angeklagten R. der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. aus B. H. erschienen. Der Wahlverteidiger des Angeklagten C. , Herr Rechtsanwalt H. , hatte mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass er zur Hauptverhandlung nicht anreisen werde; das Schreiben lag dem Senat erst am 20. August 2014 vor.

2 Der Senat hat die Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil der Angeklagte C. nicht verteidigt war.

3 Nach dem Wortlaut des § 350 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ist die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu bestellen, wenn ein "schwerwiegender Fall" vorliegt (BVerfGE 46, 202) oder die Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. BGHSt 19, 258; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 350 Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen).

4 Nach Auffassung des 2. Strafsenats genügt die bisherige Praxis, wonach zahlreiche Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die Revision zum Bundesgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der großen Strafkammer der Landgerichte und der erstinstanzlichen Senate der Oberlandesgerichte ist, erscheint es nicht vertretbar, den Angeklagten in Hauptverhandlungen, an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung ergehen kann, ohne jegliche Vertretung und - bei regelmäßiger Abwesenheit des Angeklagten selbst - jedenfalls faktisch ohne rechtliches Gehör zu lassen. Das gilt vor allem bei Hauptverhandlungen über Revisionen der Staatsanwaltschaft oder von Nebenklägern, muss aber gleichermaßen für solche über Revisionen des Angeklagten gelten.

5 Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten freigestellt ist, sich in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dass dem Nichterscheinen eines Verteidigers auch ein Kosteninteresse des Angeklagten zugrunde liegen kann.

6 Die Gründe, aus welchen ein Wahlverteidiger nicht zur Revisionshauptverhandlung erscheint, können vielfältig sein und müssen mit den Interessen des Angeklagten nicht übereinstimmen. Auf das mögliche Interesse des Angeklagten, nicht mit Pflichtverteidigerkosten als Verfahrenskosten belastet zu werden, kommt es nach der gesetzlichen Wertung des § 140 StPO nicht an.

7 Teilt ein Wahlverteidiger mit, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erscheinen werde, ist er daher in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern.

8 Das hierin möglicherweise liegende berufstypische Sonderopfer hat er hinzunehmen.

Karlsruhe, den 25. September 2014

Bundesgerichtshof

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats

Prof. Dr. Fischer

Schlagwörter

revision hearingdefense rightscourt-appointed counselchosen counselECHRcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a chosen defense counsel who has been notified of the revision hearing must be appointed ex officio when he announces nonappearance.

Extrahierter Entscheid

Yes. As a rule, if chosen counsel will not attend the revision hearing, he should be appointed as court-appointed counsel to secure the accused's defense rights under Article 6(3)(c) ECHR.

Extrahierte Begründung

A revision hearing before the Federal Court of Justice is often the only appellate instance for serious criminal judgments. Conducting it without any defense representation, especially when the accused is absent, is incompatible with effective defense rights. The accused's possible wish to avoid costs does not prevail over the statutory protection of defense.

Kernrechtsfrage

Whether the scheduled revision hearing had to be cancelled and reset because accused C. was unrepresented.

Extrahierter Entscheid

Yes. The hearing was set aside and a new date fixed after counsel's nonappearance left the accused without defense representation.

Extrahierte Begründung

Proceeding in the absence of defense counsel would not sufficiently safeguard the accused's right to defense in the revision hearing.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.