Fax filing error and requirements for outgoing control

BGH XII ZB 255/14Bgh / Civil Chamber 1227.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH dismissed the respondent’s legal complaint in a family-law maintenance case. The appeal reasons had been filed too late because the fax was sent to the wrong court. The respondent sought reinstatement, arguing that a reliable employee had handled the dispatch and checked the fax transmission report. The BGH held that this did not satisfy the requirements for outgoing control of time-limited fax submissions, because the office organization lacked a sufficient check of the fax number against a reliable source. The missed deadline was therefore attributable to counsel and not excusable. Costs were imposed on the respondent.

Omnilex-Regeste

§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung bei Telefaxversand fristgebundener Schriftsätze: Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle nur, wenn er organisatorisch sicherstellt, dass nach dem Faxversand nicht bloß die Vollständigkeit der Übermittlung, sondern auch die richtige Empfängeradresse anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer sonst geeigneten Quelle überprüft wird. Eine bloße Kontrolle des Sendeberichts auf Seitenzahl oder die Übernahme einer zuvor ungeprüft ermittelten Faxnummer reicht nicht aus. Ist eine solche zusätzliche Sicherung nicht dargelegt, beruht die Fristversäumung auf einem zurechenbaren Organisationsverschulden; Wiedereinsetzung scheidet aus (vgl. auch die Anforderungen an die Ermittlung und Kontrolle der Faxnummer, consid. 7-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 255/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-27

Aktenzeichen: XII ZB 255/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 FamFG

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. März 2014, Az: 12 UF 233/13vorgehend AG Hamburg-Harburg, 28. Oktober 2013, Az: 635 F 206/11

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Anforderungen an eine Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten bei Telefaxversendung fristgebundener Schriftsätze

Leitsatz

Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. März 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 13.126 €

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 28. Oktober 2013 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen den am 30. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Dezember 2013 (Montag) Beschwerde eingelegt. Der an das Oberlandesgericht adressierte Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 30. Dezember 2013 ist am gleichen Tage um 16:06 Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Das Original dieses Schriftsatzes ist am 31. Dezember 2013, der von dem Amtsgericht weitergeleitete Telefaxausdruck am 7. Januar 2014 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Justizbehörden eingegangen.

2 Auf den vom Oberlandesgericht erteilten Hinweis auf die Fristversäumung hat der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt: Die Beschwerdebegründung sei versehentlich an das Amtsgericht gefaxt worden. Mit der Überwachung des Fristablaufes und der Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die langjährig beschäftigte und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin G. betraut worden, die eigens ihren Urlaub unterbrochen habe, um den Fristablauf am 30. Dezember 2013 bearbeiten und überwachen zu können. Der zuvor diktierte Beschwerdebegründungsschriftsatz sei an diesem Tag von der Mitarbeiterin geschrieben und korrekt an das Oberlandesgericht adressiert worden. Die Verfahrensbevollmächtigte habe den ihr vorgelegten Schriftsatz auf inhaltliche Richtigkeit und korrekte Adressenangabe überprüft. Bei der Auswahl der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer sei der Mitarbeiterin G. ein bislang noch nie vorgekommener Fehler unterlaufen, weil sie versehentlich die Telefaxnummer des Amtsgerichts "aus dem PC gezogen" habe. Der Sendebericht sei darauf kontrolliert worden, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden seien, was der Fall gewesen sei. Der Sendebericht sei daraufhin in der Handakte abgeheftet und der Originalschriftsatz zur Post gegeben worden.

3 Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es liegt keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt auch den verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht.

5 1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 31. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der am 30. Dezember 2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

6 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass das Versäumnis jedenfalls auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

8 Das Beschwerdegericht konnte dem Vorbringen des Antragsgegners in seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin G. lediglich entnehmen, dass der Sendebericht nach erfolgter Absendung des Telefaxes daraufhin zu kontrollieren war, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht schon selbst nicht geltend, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eine darüber hinausgehende organisatorische Regelung bestand, die einen nochmaligen selbständigen Abgleich der im Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit einer zuverlässigen Quelle vorsah.

9 b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14).

10 Auch dieser Gesichtspunkt vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wobei es unentschieden bleiben kann, ob eine "aus dem PC gezogene" Telefaxnummer ohne nähere Darlegungen generell die Gewähr dafür bietet, aus einer zuverlässigen Ausgangsquelle zu stammen. Denn auch wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Sendebericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann entbehrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Ermittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Versendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14; vgl. auch Toussaint FD-ZVR 2014, 354392). Eine solche Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsgegner in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt. Das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Mitarbeiterin G. von seiner Verfahrensbevollmächtigten "mit der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax und der Überwachung des ordnungsgemäßen Sendeberichts beauftragt worden" sei, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass eine auf Überprüfung der Richtigkeit der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer zielende Einzelanweisung erteilt worden sein könnte (vgl. dazu BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 16 f.).

Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Botur Guhling

Schlagwörter

family lawappeal deadlinereinstatementfax transmissionoutgoing controlorganisational faulteffective legal protectioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the legal complaint against the OLG decision was admissible.

Extrahierter Entscheid

The legal complaint was not admissible because the respondent failed to show any need for a decision to secure uniform case law.

Extrahierte Begründung

There was neither a divergence from Federal Court case law nor a violation of effective legal protection.

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement for missing the appeal-reasoning deadline should be granted.

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was not granted because the deadline was missed with fault attributable to counsel's deficient outgoing control.

Extrahierte Begründung

A lawyer must organize fax dispatch so that, after transmission, the sending report is checked not only for completeness but also against a reliable source or through a sufficiently secure verification of the fax number. The submitted office organization did not show such control.

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