Value in legal aid counsel-appointment appeals follows main claim

BGH XII ZB 82/10Bgh / Civil Chamber 1215.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof rejected the father’s objection against the value fixed for his legal-remedies proceeding concerning refusal of appointed counsel in a legal-aid-enabled family case. It held that the value in such a proceeding corresponds to the value of the main custody/visitation matter, not merely to the expected saving in legal costs. The previously fixed amount of EUR 3,000 therefore remained unchanged.

Omnilex-Regeste

§ 45 Abs. 1 FamFG; Streitwert in der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe richtet sich wie bei der Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nach dem Wert der Hauptsache. Das Interesse des Beteiligten an der Beiordnung entspricht regelmäßig dem Interesse an der Durchführung des Hauptverfahrens; auf das bloße Kostenersparnisinteresse kommt es nur ausnahmsweise an, wenn gerade dieses den Streitgegenstand bildet. Die Gleichstellung gilt auch dann, wenn VKH bereits bewilligt ist und nur noch die Beiordnung verweigert wurde (consid. 5-9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 82/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-15

Aktenzeichen: XII ZB 82/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 2 FamFG, § 127 Abs 2 ZPO, Nr 3335 RVG-VV, Nr 3502 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. Juni 2010, Az: XII ZB 82/10, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 25. Januar 2010, Az: II-8 WF 11/10, Beschlussvorgehend AG Oberhausen, 21. Dezember 2009, Az: 55 F 1415/09

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe

Leitsatz

Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache .

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen.

2 Den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Senat auf 3.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 € erstrebt.

II.

3 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des Streitwerts nicht zu beanstanden ist.

4 Nach § 45 Abs. 1 FamFG beträgt der Streitwert in einer Kindschaftssache, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 €. Von diesem Wert war auch hier auszugehen.

5 1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

6 Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Beschwerdeführers diesem Kosteninteresse entspricht. Dies ist etwa bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. VV 3335 Rdn. 18).

7 Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache (VGH München NJW 2007, 861; zum früheren Recht vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423; LG Hannover MDR 1993, 391; OLG Frankfurt MDR 1992, 524; BayObLG JurBüro 1990, 1640). Der Grund dafür liegt darin, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (a.A. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1692 und VGH München RVGreport 2009, 397).

8 2. Nichts anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet.

9 Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiordnung dem Interesse der Hauptsache.

HahneDoseKlinkhammer
SchillingGünter

Schlagwörter

family lawlegal aidappointment of counselamount in disputeappeal valuecustodyvisitation rightscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What value applies to a legal aid appeal against refusal to appoint counsel in a family case?

Extrahierter Entscheid

The amount in dispute is governed by the value of the main proceedings, here EUR 3,000.

Extrahierte Begründung

For appeals concerning legal aid, the appeal interest regularly corresponds to the main claim; this also applies when legal aid was granted but counsel appointment was refused, because the party needs counsel to conduct the case.

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