Insolvency interrupts appeal despite supporting intervenor

BGH IX ZR 287/12Bgh / Civil Chamber 915.05.2014Confirmed

Zusammenfassung

The Federal Court held that the opening of insolvency proceedings over the defendant's assets interrupted the pending civil dispute under § 240 ZPO. This interruption also covered the non-admission complaint pursued by the defendant's intervenor. The court reasoned that the intervenor's procedural position follows the interrupted main proceeding and that only the main party may resume a proceeding interrupted for reasons in that party's person. The court therefore declared the proceedings interrupted.

Regest

§ 240 ZPO; interruption of proceedings upon opening of insolvency proceedings over the main party’s assets; effect on supporting third-party intervention and non-admission complaint. The interruption under § 240 sentence 1 ZPO arises also where the insolvent main party is supported by an intervenor. The interruption extends to the intervener’s procedural acts, which become ineffective to the same extent as those of the supported party. Where the ground for interruption lies in the person of the main party, resumption is permissible only by that party, since otherwise the incapacitated party would be deprived of any opportunity to object. In addition, insolvency claims may thereafter be pursued only in accordance with the Insolvency Code; resumption before completion of the filing and verification procedure is excluded save for the statutory exceptions (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 287/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-15

Aktenzeichen: IX ZR 287/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 240 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 6. November 2012, Az: 5 U 3031/10vorgehend LG München II, 23. April 2010, Az: 5 O 5653/08

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Insolvenzeröffnung im Falle der Unterstützung der insolventen Hauptpartei durch einen Nebenintervenienten

Leitsatz

Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht - vom 30. Dezember 2013 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Gründe

1 Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80).

2 Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07, ZInsO 2010, 588 Rn. 23 ff; Wieczorek/Schütze/Mansel, aaO Rn. 81).

3 Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in diesem Verfahren nach § 180 Abs. 2 InsO; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f).

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvency interruptionthird-party interventionnon-admission complaintresumption of proceedingsinsolvency claim