No BGH appeal against interim notary suspension order

BGH NotZ (Brfg) 11/14Bgh / Senat FüR Notarsachen16.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that no appeal lies to it against Frankfurt Higher Regional Court orders issued in interim-relief proceedings in a notarial matter. The claimant had challenged a provisional removal from notarial office and sought suspension of the effect of his action. The BGH found that the OLG had decided only on interim protection, not on the merits, and that the statutory remedy of leave to appeal applies only to judgments, not orders. The claimant's complaints and request for leave to appeal were therefore dismissed as inadmissible, with costs imposed on him.

Omnilex-Regeste

§ 54 Abs. 1 S. 2, § 111 BNotO, § 111b Abs. 1 BNotO; § 152 VwGO; Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ist zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet. Das Rechtsmittel der Zulassung der Berufung setzt nach § 111d BNotO ein Endurteil voraus und ist gegen Beschlüsse unstatthaft. Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der summarischen Prüfung auch die Voraussetzungen einer endgültigen Amtsenthebung würdigt, macht den Beschluss nicht zu einer Hauptsacheentscheidung; die Prüfung der zureichenden Anhaltspunkte für § 50 BNotO gehört zum Eilverfahren. Auch die Streitwertfestsetzung kann die Einordnung als bloße Eilentscheidung bestätigen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — NotZ (Brfg) 11/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-16

Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 11/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 1 S 2 BNotO, § 111 BNotO, § 111b Abs 1 BNotO, § 152 VwGO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 18. August 2014, Az: 1 Not 1/14vorgehend OLG Frankfurt, 12. Juni 2014, Az: 1 Not 1/14

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Amtsenthebung

Leitsatz

Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2010, NotZ 5/10, BGHZ 186, 164).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen die Beschlüsse des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 und vom 18. August 2014 zuzulassen, und seine Beschwerden gegen diese Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 5.000 €

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die anzufechtenden Beschlüsse ist unstatthaft, da dieses Rechtsmittel den Beteiligten gemäß § 111d Satz 1 BNotO nur gegen Endurteile, einschließlich der Teil- und Grundurteile sowie der Zwischenurteile über die Zulässigkeit, zusteht. Vorliegend hat das Oberlandesgericht jedoch durch Beschluss entschieden. Überdies sind die Entscheidungen im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten zu 2 über die vorläufige Amtsenthebung des Klägers ergangen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem, wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 mitgeteilt worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 7 mwN), weshalb auch die Beschwerden des Klägers unzulässig sind.

2 Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den anzufechtenden Beschlüssen nicht um - in der falschen Form ergangene - Entscheidungen in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer Begründung ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr Gegenstand allein der Antrag des Klägers ist, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung anzuordnen. Es werden ausdrücklich (nur) dieser Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2; § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 Satz 1 BNotO benannt.

3 Dass sich das Oberlandesgericht auch mit den Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO befasst hat, bedeutet nicht die Bescheidung der Hauptsache. Um einen Notar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes zu entheben, sind zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 BNotO erforderlich (z.B. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 54 Rn. 11). Ob solche Anhaltspunkte bestehen, ist damit notwendiger Gegenstand der im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung gebotenen summarischen Prüfung.

4 Schließlich folgt auch aus der Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht, dass lediglich Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz ergangen sind.

Galke Herrmann v. Pentz

Strzyz Brose-Preuß

Schlagwörter

notarial lawinterim reliefinadmissibilityappealprovisional removalsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an appeal to the Federal Court of Justice lies against OLG interim-relief orders in a notarial matter.

Extrahierter Entscheid

No. Such interim-relief orders are not subject to appeal to the Federal Court of Justice.

Extrahierte Begründung

The OLG decided by order in proceedings for suspension of the effect of the claimant's action against the provisional removal order. In this summary-proceedings context, no BGH remedy is available.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's request for leave to appeal against the OLG orders was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. Leave to appeal is available only against final judgments under the applicable notarial procedure rules, not against orders.

Extrahierte Begründung

The challenged decisions were orders, not judgments, and concerned only interim relief.

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