Guardianship appeal rights of former power-of-attorney holder

BGH XII ZB 330/14Bgh / Civil Chamber 1215.04.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that former holders of a patient's advance care powers cannot appeal a guardianship order in their own names. Even if constitutional effective protection may require continued representation in some situations, this can only support an appeal brought in the protected person's name. Here, the appeal had been filed solely in the former attorneys' own names. After the guardianship's revocation of the power of attorney, they also lacked authority to appoint counsel for the protected person in the Rechtsbeschwerde proceeding. The appeal was therefore inadmissible and costs were imposed on the appellants.

Omnilex-Regeste

§ 303 Abs. 4 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG; Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Betreuungsanordnung. Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht befugt, im eigenen Namen gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Verfassungsrechtlich gebotener effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG kann allenfalls die Einlegung des Rechtsmittels im Namen des Betroffenen tragen. Wird die Vollmacht widerrufen, erlischt sie nach § 168 Satz 2 BGB; der frühere Bevollmächtigte kann sodann dem Betroffenen keine wirksame Verfahrensvollmacht mehr für das Rechtsbeschwerdeverfahren erteilen (vgl. consid. 3-14).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 330/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-15

Aktenzeichen: XII ZB 330/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 4 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 4 FamFG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 28. Mai 2014, Az: 6 T 2096/14vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 27. März 2014, Az: A XVII 60/14

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach Betreuerbestellung; Verwerfung der Beschwerde und Befugnis des ehemaligen Bevollmächtigten nach Widerruf der Vorsorgevollmacht zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zwecks Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Leitsatz

  1. Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014, XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).

  2. Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen.

  3. Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erteilen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 verworfen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat für die 1924 geborene Betroffene im März 2014 eine rechtliche Betreuung angeordnet und die Beteiligten zu 1 und 2 (den Neffen der Betroffenen und dessen Ehefrau) unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Geltendmachung von Rechten gegenüber ihren Bevollmächtigten und des Widerrufs von Vollmachten zu Betreuern bestellt. Dagegen haben die Beteiligten zu 3 und 4, die sich zuvor um die Betroffene gekümmert hatten und denen die Betroffene Vorsorgevollmachten erteilt hatte, Beschwerde eingelegt. Die Vorsorgevollmachten sind von den Beteiligten zu 1 und 2 während des Beschwerdeverfahrens widerrufen worden.

2 Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung fehle und diese auch im Hinblick auf § 303 Abs. 4 FamFG nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die von den Beteiligten zu 3 und 4 eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der sie zur Klarstellung darauf hingewiesen haben, dass sie das Verfahren im Namen der Betroffenen führen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben - wie auch die Betroffene - die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensbevollmächtigten von den Beteiligten zu 3 und 4 nicht im Namen der Betroffenen bevollmächtigt werden konnten.

4 1. Die Rechtsbeschwerde ist allein im Namen der Betroffenen eingelegt worden. In der Rechtsbeschwerdeschrift sind zwar die Beteiligten zu 3 und 4 als Rechtsbeschwerdeführer aufgeführt. Zugleich ist darin aber klargestellt worden, dass diese "das Verfahren" gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im Namen der Betroffenen führen. Daher ist allein die Betroffene als Rechtsbeschwerdeführerin anzusehen. Die Verfahrensbevollmächtigten sind dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden in ihrer hierauf erfolgten Stellungnahme nicht entgegengetreten. Dass sie etwa unmittelbar durch die Betroffene oder durch die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer im Namen der Betroffenen bevollmächtigt worden seien, haben die Verfahrensbevollmächtigten nicht dargelegt.

5 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 konnten nach Widerruf der Vorsorgevollmachten durch die Betreuer keine wirksame Verfahrensvollmacht für das Rechtsbeschwerdeverfahren mehr erteilen. Durch den Widerruf sind die den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Vorsorgevollmachten gemäß § 168 Satz 2 BGB erloschen.

6 a) Die Verfahrensbevollmächtigten machen geltend, den Vorsorgebevollmächtigten müsste es ermöglicht werden, die Betreuerbestellung durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. Wenn man die "Beschwerdebefugnis" des Vorsorgebevollmächtigten aufgrund des vom Betreuer erklärten Vollmachtwiderrufs entfallen lasse, sei die Überprüfung der Betreuerbestellung im Hinblick auf die entgegenstehende Vorsorgevollmacht nicht mehr in effektiver Weise gewährleistet.

7 Der Senat hat die Frage, wie sich der Widerruf der Vollmacht auf eine Befugnis des Vorsorgebevollmächtigten zur fortdauernden Vertretung im Rechtsmittelverfahren (auch im Hinblick auf das Antragsrecht nach § 62 FamFG) auswirkt, bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19 mwN). Sie ist auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb ist etwa das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 18). Die Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung ist Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 22).

9 b) Wie die aufgeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen materiellrechtlich und verfahrensrechtlich umzusetzen sind, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn eine verfassungsrechtlich gebotene, ungeachtet des Vollmachtwiderrufs fortdauernd mögliche Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren setzt jedenfalls voraus, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Beschwerde gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss als bevollmächtigter Vertreter, mithin im Namen des Betroffenen einlegt. Ein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten folgt dagegen weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.), was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Vollmacht nicht widerrufen wurde und nach wie vor wirksam ist.

10 Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerde gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss nicht im Namen der Betroffenen, sondern ausschließlich im eigenen Namen eingelegt. Zwar ist das Landgericht ersichtlich der Auffassung, dass die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei und hat die Beschwerde insoweit nur deswegen als unzulässig angesehen, weil die Betroffene in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie niemanden von der Familie der Beteiligten zu 3 und 4 als ihren Interessenvertreter wünsche.

11 Die Auslegung, dass die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei, ist indessen nicht gerechtfertigt. Der Senat ist an diese nicht gebunden. Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und verpflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - ZfBR 2015, 257 Rn. 19 und vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - NJW 2015, 955 Rn. 50, jeweils mwN).

12 Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde allein im Namen der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegt worden ist. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Beschwerde ausdrücklich allein namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegt worden ist. Diese sind im folgenden Text der Beschwerdeschrift von den sie vertretenden Rechtsanwälten dementsprechend auch als "unsere Mandanten" bezeichnet worden, während die Betroffene als "die Betreute" gesondert aufgeführt ist. Dass die Beschwerdebegründung neben der Verletzung von Rechten der Beteiligten zu 3 und 4 auch eine Verletzung der Rechte der Betroffenen anführt, kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht so verstanden werden, dass die Betroffene dadurch als weitere Beschwerdeführerin benannt werden sollte; vielmehr steht dem die eindeutige Bezeichnung nur der Beteiligten zu 3 und 4 als Beschwerdeführer in der Einleitung der Beschwerdeschrift entgegen.

13 Ein verfassungsrechtlich zu gewährleistender effektiver Rechtsschutz gebietet daher im vorliegenden Fall keine fortdauernde Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten, schon weil die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerde in unzulässiger Weise im eigenen Namen eingelegt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19).

14 c) Da die Beschwerde vom Landgericht wegen fehlender eigener Beschwerdeberechtigung der Vorsorgebevollmächtigten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, konnten die Beteiligten zu 3 und 4 die Betroffene nach Widerruf der Vorsorgevollmachten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr vertreten und somit auch nicht in ihrem Namen eine Verfahrensvollmacht erteilen. Die Frage, wie bei sich widersprechenden Verfahrensanträgen des Vorsorgebevollmächtigten und des Betreuers bzw. des Betroffenen zu verfahren ist und welchem Antrag der Vorrang zukommt, bedarf demnach keiner Erörterung.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Schlagwörter

guardianshipstandingpower of attorneyeffective judicial protectionrevocationprocedural capacityappealfamily law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a former advance care attorney may file an appeal in their own name against a guardianship order.

Extrahierter Entscheid

No. A power holder has no own right of appeal against the guardianship order; any constitutionally required continued representation must be exercised only in the name of the protected person.

Extrahierte Begründung

Section 303(4) FamFG and Section 59(1) FamFG do not create an own appeal right. Effective judicial protection under Articles 19(4), 2(1), and 1(1) GG may require review of the guardianship order, but only through an appeal lodged as the protected person's representative.

Kernrechtsfrage

Whether, after revocation of the power of attorney, the former attorneys could still authorize counsel to act for the protected person in the cassation appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Once the power of attorney was revoked, they could no longer grant a valid procedural mandate for the protected person in the Rechtsbeschwerde stage.

Extrahierte Begründung

The revocation extinguished the advance care powers under Section 168 sentence 2 BGB. Because the prior appeal had been lodged only in their own names and was therefore inadmissible, no continuing authority remained to act for the protected person in the higher appeal.

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