Insolvency avoidance does not cover work performance under advance-payment guarantees

BGH IX ZR 125/15Bgh / Civil Chamber 926.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insolvency administrator sought avoidance under § 135(2) InsO of allegedly freed collateral after the debtor completed work contracts for which the bank had issued advance-payment guarantees. The plaintiff argued that the defendant, who had provided security for the bank's aval credit, had to return the freed amount. The Federal Court of Justice rejected this. It held that completion of the works did not satisfy a loan claim or a loan-equivalent claim of the bank; the guarantees secured only a conditional repayment claim arising if the contract failed. The non-admission complaint was therefore dismissed, and costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 135 Abs. 2 InsO; work performance under contracts secured by advance-payment guarantees does not constitute avoidance-relevant satisfaction of a loan-equivalent claim of the guarantor bank. Advance-payment guarantees secure only the conditional claim to repayment of the advance in the event of non-performance; if the works are completed, the secured claim does not arise. Completion of the works is therefore neither satisfaction of a repayment claim nor performance on a claim economically equivalent to a loan (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 125/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-26

Aktenzeichen: IX ZR 125/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR125.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 135 Abs 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 30. April 2015, Az: 2 U 685/14vorgehend LG Koblenz, 29. April 2014, Az: 4 HKO 71/13

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Rückgewähr einer einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderung

Leitsatz

Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürgschaft übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem Dritten für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestellten Forderung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 364.714,48 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die L. GmbH (fortan: Schuldnerin) schloss am 7. August 2008 mit der Beklagten einen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft. Danach hatte die Beklagte eine Einlage von 1.000.000 € zu erbringen. Die O. (fortan: Bank) räumte der Schuldnerin am 3. September 2008 einen Avalkreditrahmen über 1.000.000 € ein. Als Sicherheit für diesen Kredit verpfändete die Beklagte der Bank ein Kontoguthaben über 1.000.000 €.

2 Die Schuldnerin schloss verschiedene Werkverträge ab, deren Auftraggeber der Schuldnerin Anzahlungen leisteten. Die Bank übernahm zugunsten einzelner Auftraggeber bis zum 16. April 2009 Anzahlungsbürgschaften für die Schuldnerin; darin verbürgte sich die Bank jeweils für die Rückzahlung eines bestimmten Anzahlungsbetrags aus einem einzelnen Werkvertrag. Am 10. Juni 2009 belief sich der Gesamtbetrag der von der Bank übernommenen Bürgschaften einschließlich der Anzahlungsbürgschaften auf 2.026.960,54 €. Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 14. Mai 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 1. August 2009 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bank zahlte nach Insolvenzeröffnung auf drei Bürgschaften insgesamt 635.285,52 €. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten die Anfechtung hinsichtlich der freigewordenen Avalbeträge.

3 Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe bestimmte Werkverträge gegenüber den Auftraggebern erfüllt. Er meint, die Schuldnerin habe durch die von ihr erbrachten Werkleistungen insoweit für eine Rückgewähr der von der Bank übernommenen Bürgschaften gesorgt, als diese aus den Anzahlungsbürgschaften nicht in Anspruch genommen worden ist. Der Avalkreditrahmen über 1.000.000 € habe letztlich nur zu Zahlungen in Höhe von 635.285,52 € geführt. Die Differenz von 364.714,48 € habe die Beklagte deshalb gemäß § 135 Abs. 2 InsO als in anfechtbarer Weise freigewordene Sicherheit zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

5 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6 Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur objektiven Gläubigerbenachteiligung in jedem Punkt richtig sind, kann dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte einem Gesellschafter der Schuldnerin gleichsteht. Es fehlt für die gegenüber der Beklagten allein geltend gemachte Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO jedenfalls daran, dass die Schuldnerin einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat oder Leistungen auf Forderungen eines Dritten erbracht hat, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Dies scheidet im Streitfall im Verhältnis zur Bank schon deshalb aus, weil die Schuldnerin weder eine Darlehensforderung noch eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung der Bank erfüllt hat.

7 Die von der Schuldnerin erbrachten Werkleistungen, auf die der Kläger seine Anfechtung stützt, sind im Streitfall keine zur Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO führenden Leistungen auf die allein von der Beklagten besicherten Ansprüche der Bank. Die Anzahlungsbürgschaften der Bank sicherten nur den bedingten Anspruch auf Rückgewähr der von dem Auftraggeber geleisteten Anzahlungen. Es geht um den Fall des Scheiterns der Vertragserfüllung (Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 460). Der Anspruch auf Rückzahlung einer Vorleistung oder einer Abschlagszahlung ist ein aufschiebend bedingter Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 93 f). Soweit die Schuldnerin die den jeweiligen Dritten geschuldeten Werke fertiggestellt hat und die Vertragserfüllung nicht gescheitert ist, sind die von den Anzahlungsbürgschaften gesicherten Forderungen nicht entstanden. In der Fertigstellung der Werke liegt daher keine Erfüllung eines hinsichtlich der Anzahlungsbürgschaften bestehenden Rückzahlungsanspruchs der Bank oder eines Befreiungs- oder Regressanspruchs der Bank. Es kann dahinstehen, ob in der Werkleistung die Rückzahlung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung des Auftraggebers gesehen werden könnte. Diese Forderung wurde von der Beklagten nicht besichert.

8 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserGehrleinMöhring
SchoppmeyerMeyberg

Schlagwörter

insolvency avoidanceshareholder loanadvance-payment guaranteeconditional claimwork contractcollateral releasenon-admission complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether completion of works under contracts protected by advance-payment guarantees constitutes avoidance-relevant satisfaction of a loan-equivalent claim under § 135(2) InsO against the defendant.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor did not satisfy a loan claim or a claim economically equivalent to a loan of the bank; the work performance merely meant that the condition for the bank's advance-payment guarantees did not occur.

Extrahierte Begründung

The guarantees secured only a conditional repayment claim in case of failed performance. If the works were completed, the secured claim never arose. Therefore, finishing the works is not performance of a repayment, release, or recourse claim within § 135(2) InsO, and any claim of the customer against the debtor was not secured by the defendant.

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted because the case had fundamental significance or required uniform jurisprudence.

Extrahierter Entscheid

No. None of the grounds for granting leave under § 543(2) ZPO were met.

Extrahierte Begründung

The complaint did not raise a matter of fundamental significance, nor was clarification necessary for legal development or uniform case law.

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