No fee exemption for inadmissible value appeal

BGH IV ZB 4/14Bgh / IV. Zivilkammer03.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff challenged the Higher Regional Court of Cologne's determination of the dispute value before the Federal Court of Justice. The court held that such a complaint does not lie under § 68(1) sentence 5 and § 66(3) sentence 3 GKG and therefore dismissed it as inadmissible. It further held that the fee exemption in § 68(3) GKG applies only to statutorily admissible complaints; an appeal excluded by law remains cost-bearing. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 68 Abs. 3 GKG; Gebührenfreiheit nur für statthafte Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung. Die gesetzliche Gebührenbefreiung erfasst nach Systematik, Gesetzesmaterialien und Zweck ausschließlich die in § 68 GKG eröffneten Rechtsmittel; kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden bleiben kostenpflichtig. Die Neufassung durch das KostRMoG hat daran nichts geändert (vgl. consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZB 4/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-03

Aktenzeichen: IV ZB 4/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 3 GKG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 19. Dezember 2013, Az: I-4 U 27/13vorgehend LG Köln, 20. August 2013, Az: 4 O 353/11

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes

Leitsatz

§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002, IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989, IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010, VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007, V ZB 42/07, jeweils juris).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

2 Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

3 Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).

4 Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

dispute valuecostsfee exemptioninadmissible appealstatutory interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint against a dispute value determination to the Federal Court of Justice is admissible

Extrahierter Entscheid

No; such a complaint does not lie under § 68(1) sentence 5 in conjunction with § 66(3) sentence 3 GKG.

Extrahierte Begründung

The statute excludes such appeals from being available against value determinations addressed to the Federal Court of Justice.

Kernrechtsfrage

Whether the statutory fee exemption applies to an inadmissible complaint

Extrahierter Entscheid

No; the fee exemption under § 68(3) GKG applies only to statutorily admissible complaints.

Extrahierte Begründung

Systematic interpretation, legislative history, and purpose show that the exemption covers only the proceedings expressly opened by § 68 GKG; excluded complaints remain cost-bearing.

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