Supplementing omitted costs order for intervenor

BGH VIII ZR 287/15Bgh / Civil Chamber 801.03.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH supplemented its earlier order rejecting the plaintiff’s non-admission complaint because the original tenor had omitted the required decision on the defendant’s intervenor’s costs. The court held that correction under § 319 ZPO was unavailable because the omission was not objectively obvious from the decision or the circumstances of its issuance. However, a supplementary decision under § 321 ZPO was admissible and timely requested. The result is that the plaintiff must also bear the intervenor’s costs.

Omnilex-Regeste

§ 319 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 1 ZPO; Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Kostenentscheidung über die Streithilfe. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Abweichung vom Gewollten offenbar ist; erforderlich ist ein nach außen ohne Weiteres erkennbarer, aus Entscheidungstext oder Verkündungs-/Erlassumständen hervortretender Irrtum. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum genügt nicht. Fehlt es an der Offensichtlichkeit, ist die versehentlich unterlassene Kostenentscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen, sofern der Antrag fristgerecht gestellt ist (vgl. consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 287/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-01

Aktenzeichen: VIII ZR 287/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZR287.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Braunschweig, 19. Mai 2015, Az: 8 U 153/12vorgehend LG Göttingen, 24. August 2012, Az: 4 O 260/10

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung

Leitsatz

Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.

Gründe

I.

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2016 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 27. Januar 2016 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen oder, wenn dies möglich sei, nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen habe.

II.

2 Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin ist der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin nach § 101 Abs. 1 ZPO zu ergänzen.

3 1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2; vom 10. April 2014- V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 ff.). Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

4 An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 20. Januar 2016 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und ist dies lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10).

5 2. Bei dieser Sachlage kann eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris Rn. 1 mwN). Da die Streithelferin auch dies - innerhalb der von § 321 Abs. 2 ZPO hierfür vorgesehenen Frist durch Schriftsatz ihres beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - beantragt hat, ist der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 antragsgemäß dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol

Schlagwörter

costs of interventioncorrection of judgmentsupplemental decisionobvious clerical errorcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the omitted costs decision on the intervenor could be corrected under Section 319(1) ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. A correction requires an obvious clerical error evident from the decision itself or from the circumstances of its issuance; a mere mention of intervention in the caption is insufficient.

Extrahierte Begründung

Although the court had intended to tax the plaintiff with the intervenor’s costs, that omission was not objectively obvious because the reasons contained no costs discussion, Section 101(1) ZPO was not mentioned, and no other outwardly clear indication of the omission existed.

Kernrechtsfrage

Whether the omitted costs decision could be added by supplemental decision under Section 321(1) ZPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The missing costs ruling for the intervenor was a matter that could be supplemented, and the timely application made supplementation possible.

Extrahierte Begründung

Section 321 ZPO applies to decisions in the same way as judgments when a required costs ruling was omitted. The intervenor filed the request within the statutory period, so the prior order had to be completed accordingly.

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