Refusal of expert evidence requires disclosed own expertise

BGH VI ZR 204/14Bgh / Civil Chamber 613.01.2015Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice upheld the plaintiff's non-admission complaint in a traffic-and-equine accident case. The OLG Celle had rejected liability on the basis of the plaintiff's alleged contributory negligence without obtaining the requested expert opinion and without properly engaging with the plaintiff's private expert report. The BGH held that a court may rely on its own specialized knowledge only if it can substantiate that expertise and has warned the parties in advance. It also reiterated that contributory negligence must be proved by the defendants on a factual basis adverse to the plaintiff. The appeal judgment was set aside and the case remanded.

Omnilex-Regeste

§ 286 ZPO; refusal of expert evidence and reliance on own judicial expertise; a court may dispense with an expert opinion only where it can demonstrably rely on special own expertise and must give prior notice to the parties if it intends to do so. A private expert submission cannot be ignored without breaching the right to be heard where it is relevant to the disputed factual assessment. Contributory negligence may be assumed only on facts admitted by the party concerned or otherwise proven against it; a finding based on an unsupported factual reconstruction violates Art. 103(1) GG (consid. 5–7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 204/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-13

Aktenzeichen: VI ZR 204/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 286 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 26. März 2014, Az: 14 U 128/13, Urteilvorgehend LG Hannover, 25. Juli 2013, Az: 3 O 398/12, Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten: Voraussetzungen einer Ablehnung wegen eigener Sachkunde des Prozessgerichts

Leitsatz

Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 184.211,72 €

Gründe

1 1. Die Klägerin führte am 7. April 2009 ihr Dressur- und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weges, wobei sie selbst auf dem Asphalt ging, während sich das Pferd auf dem Grünstreifen rechts neben dem Weg befand. Der Beklagte zu 2 befuhr den Weg mit seinem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw. Er näherte sich der Klägerin von hinten und bog nach links auf ein Feld ab, um zu einem dort befindlichen Misthaufen zu gelangen. Ob er die Klägerin zuvor überholt hatte, ist streitig. Das Pferd brach aus und fügte der Klägerin schwere Verletzungen zu. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen.

2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 a) Während das Landgericht eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG deswegen verneint hat, weil sich nicht feststellen lasse, dass die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich gewesen sei, insbesondere deshalb nicht, weil nicht aufgeklärt werden könne, wo sich die Klägerin befunden habe, als das Pferd ausbrach, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob nähere Feststellungen zur Position der Klägerin zum Zeitpunkt des Scheuens des Pferdes möglich seien und der Betrieb des Kraftfahrzeugs für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich gewesen ist. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Betriebsgefahr aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich war.

4 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin verneint hat.

5 aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin ein unfallursächliches Fehlverhalten ohne Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage angeblicher eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden angelastet hat. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Tatrichter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten darf, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 mwN). Dies ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95, NJW-RR 1997, 1108 mwN). Auch dies ist nicht geschehen.

6 bb) Mit Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde auch, dass sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten befasst habe, aus dem sich im Einzelnen ergebe, dass diese sich bei der Annäherung des Pkw völlig richtig verhalten und insbesondere ihr Pferd so ausgerichtet habe, dass es den herannahenden Pkw habe wahrnehmen können. Wenn das Gericht den auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützten Vortrag einer Partei übergeht, kann deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein (Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, naheliegend und richtig wäre für die Klägerin ein Vorgehen dergestalt gewesen, das neben ihr auf dem Grünstreifen grasende Pferd unverzüglich möglichst weit nach rechts auf die dortige Grasfläche zu verbringen, mithin also so weit wie möglich aus dem Gefahrenbereich heraus. Dabei hätte das Pferd zugleich seitwärts zur Fahrbahn gedreht werden können, um es in die Lage zu versetzen, das herannahende Fahrzeug optisch wahrzunehmen. Wie die Privatgutachterin W. dargelegt hat, hätte die Klägerin, wenn sie auf der rechten Seite des Weges geblieben wäre und ihr Pferd dort gewendet hätte, mit ihrem Pferd abschüssig auf einen bepflanzten Acker und vor allem in einem größeren Bogen rechts außen um ihr Pferd herum gehen und damit weiter ausholen müssen. Sodann hätte sie nicht, wie es zweckmäßig gewesen wäre, zwischen Pferd und Verkehr, sondern, was gefährlich gewesen wäre, genau in der Fluchtrichtung des möglicherweise vor dem Auto scheuenden Pferdes gestanden. Stattdessen sei die Klägerin auf dem kürzesten Weg in Richtung einer größeren, für sie und ihr Pferd in diesem Moment sichereren Fläche gewechselt. Zudem habe sie ihr Pferd so ausgerichtet, dass es den herannahenden Pkw habe erkennen können. Die Klägerin habe deshalb gerade nicht in der Fluchtrichtung des Pferdes gestanden. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

7 cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beweislastverteilung verkannt hat. Da die Beklagten für ein Mitverschulden der Klägerin beweisbelastet sind, darf für dessen Bejahung nur ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, den diese selbst vorgetragen hat oder der zu ihrem Nachteil bewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 mwN). Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, vorgetragen, sie sei von der rechten auf die linke Straßenseite gewechselt und habe auf dieser - etwas breiteren - Seite sich und ihr Pferd in die Richtung des Autos gedreht. Wenn dies zuträfe, hätte die Klägerin aber zwischen ihrem Pferd und dem Verkehr gestanden, so dass das Pferd im Falle des Fliehens von der Gefahr weg - also vom Verkehr weg - auch von ihr weg zur anderen Seite, also in Richtung Misthaufen hätte fliehen können. Bei dieser Sachlage könnte der Klägerin kein unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe sich nach dem Überschreiten der Fahrbahn aus Sicht des Beklagten zu 2 hinter ihrem Pferd befunden. Diese Feststellung findet jedoch keine Grundlage in dem Sachvortrag der Klägerin und verletzt diese in ihrem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

8 c) Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

Galke Diederichsen Pauge

Offenloch Oehler

Schlagwörter

expert evidencespecialized judicial knowledgeright to be heardcontributory negligenceburden of proofprivate expert reportremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could deny the requested expert opinion based on its own expertise without prior notice.

Extrahierter Entscheid

No. In a matter requiring specialized knowledge, the court may dispense with expert evidence only if it can demonstrate special own expertise, and it must first notify the parties if it intends to rely on that expertise.

Extrahierte Begründung

The Berufungsgericht did not sufficiently show any special expertise of the presiding judge and gave no prior indication to the parties, so the refusal of the expert evidence violated the right to be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court sufficiently considered the plaintiff's private expert report on her conduct and the horse's position.

Extrahierter Entscheid

No. The court failed to address the private expert submission in a legally adequate way.

Extrahierte Begründung

Ignoring a party's submission supported by a private expert report can violate the right to be heard; the court's reconstruction of a supposedly safer alternative was not compatible with the plaintiff's detailed submissions.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court correctly allocated the burden of proof on contributory negligence.

Extrahierter Entscheid

No. The defendants bore the burden of proving contributory negligence, and the court relied on a factual version not established to the plaintiff's detriment.

Extrahierte Begründung

Contributory negligence may be found only on facts admitted by the plaintiff or proved against her; the court's finding that she stood behind the horse lacked support in her pleadings and therefore breached Art. 103(1) GG.

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