Required reasoning in appellate dismissal order

BGH XII ZB 605/14Bgh / Civil Chamber 1213.01.2016Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed a first-instance dismissal of his action seeking, inter alia, surrender of civil status records. The Landgericht Darmstadt rejected the appeal as inadmissible for lack of proper appellate submissions and insufficiently specific relief. The Bundesgerichtshof held that the dismissal order did not contain the findings necessary for review and, moreover, that an assumed lack of specificity in the surrender request could not justify dismissing the appeal as a whole. The order was therefore set aside and the matter remanded to the regional court, including the costs of the legal complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 522 Abs. 1 ZPO; requirements for a dismissal order rejecting an appeal as inadmissible. A dismissal order subject to legal complaint must contain at least those factual findings and procedural premises that support the rejection and permit review by the legal complaint court. This applies even where the appeal is dismissed for failure to comply with the appeal or appeal-substantiation period; the decision must show the decisive circumstances. If the appellate court assumes that a claim pursued on appeal is insufficiently specified, this does not render the appeal inadmissible but concerns the substantive admissibility or merits of the claim and requires a merits decision. The absence of reviewable findings renders the order unlawful (consid. 5-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 605/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: XII ZB 605/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB605.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 522 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 9. Oktober 2014, Az: 21 S 111/14vorgehend AG Bensheim, 9. Mai 2014, Az: 6 C 851/13

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Berufungsentscheidung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses

Leitsatz

Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. August 2014, XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.000 €

Gründe

I.

1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter anderem die Herausgabe von Personenstandsurkunden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mangels angekündigter Berufungsanträge nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der allenfalls weiterverfolgte zweite Antrag (auf Herausgabe) sei nicht hinreichend konkretisiert worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

4 2. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses tragen eine Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO nicht.

5 a) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass der angefochtene Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN; BGH Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN). Zwar ist die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss nicht ausnahmslos erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die entscheidungserheblichen Umstände beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN zur Statthaftigkeit der Berufung; BGH Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13 - NJW-RR 2014, 124 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 - NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 jeweils zum Erreichen der erforderlichen Beschwer).

7 Diesen Maßstäben genügt der angefochtene Beschluss nicht. Nach dessen Gründen enthält die Berufungsbegründung vom 23. Juni 2014 keine Berufungsanträge. Aus ihr gehe nur hervor, dass der Beklagte zu Unrecht die streitgegenständlichen Personenstandsurkunden besitze und deswegen ein Herausgabeanspruch bestehe. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist demnach schon nicht ersichtlich, welche weiteren Anträge der Kläger in erster Instanz gestellt hat. Eine Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, in welchem Umfang das amtsgerichtliche Urteil vom Kläger angefochten worden und ob die Verwerfung der Berufung (insoweit) zu Recht erfolgt ist, ist demnach nicht möglich.

8 b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht selbst von einem mit der Berufung weiterverfolgten Herausgabeantrag ausgegangen ist und eine Verwerfung der Berufung daher insoweit nicht zulässig war.

9 Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann aus der Berufungsbegründung "allenfalls herausgelesen" werden, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiterverfolgt werde. Der Antrag zu 2 sei allerdings nicht hinreichend konkretisiert, denn die Personenstandsurkunden, die herausgegeben werden sollten, seien nicht konkret bezeichnet worden, obwohl dies - jedenfalls in zweiter Instanz - möglich gewesen sei.

10 Damit ist das Landgericht ersichtlich von einer insoweit hinreichenden Berufungsbegründung ausgegangen oder hat diese jedenfalls unterstellt. Aus der unzureichenden Konkretisierung der herauszugebenden Urkunden ergibt sich aber nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags, nicht aber der Berufung. Die Unzulässigkeit des Klageantrags hätte jedoch zu einer Sachentscheidung in der Berufungsinstanz führen müssen, so dass die (vollständige) Verwerfung der Berufung auch vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht gerechtfertigt war.

11 Ob die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet ist, bedarf keiner Entscheidung.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Botur Guhling

Schlagwörter

appeal inadmissibilityreasoning requirementsremandappellate dismissalprocedural law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate dismissal order under § 522(1) ZPO contained sufficient reasons for review by the Federal Court of Justice.

Extrahierter Entscheid

No. The order lacked the findings necessary to understand and review the dismissal.

Extrahierte Begründung

A dismissal order subject to legal complaint must at least state the decisive findings supporting the dismissal; otherwise appellate review is impossible.

Kernrechtsfrage

Whether an allegedly insufficiently specified claim for surrender justified dismissal of the appeal as inadmissible.

Extrahierter Entscheid

No. An insufficiently concrete claim may affect admissibility or merits of the claim, but it does not by itself make the appeal inadmissible.

Extrahierte Begründung

The regional court itself proceeded on the assumption that the surrender request was pursued on appeal; in that situation it had to decide the merits rather than dismiss the entire appeal.

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