Entscheidungsdatum: 2026-04-01
Aktenzeichen: XII ZB 647/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:010426BXIIZB647.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1371 Abs 1 BGB, § 1931 Abs 1 BGB, § 1931 Abs 3 BGB, § 1933 Abs 1 S 1 BGB, § 1901 Abs 2 aF BGB, § 1901 Abs 3 aF BGB, § 125 Abs 2 FamFG
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 7. Oktober 2024, Az: 20 W 197/23vorgehend AG Darmstadt, 21. Juni 2023, Az: 43 VI 31/21
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden.
Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2024 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.
Wert: 75.000 €
I.
1 Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht der Beteiligten zu 1, die von Januar 2016 bis zum Tod des Erblassers mit diesem im gesetzlichen Güterstand verheiratet war.
2 Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verbrachten den damals bereits an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser im Dezember 2018 in ein Pflegeheim; die Beteiligte zu 1 kehrte in ihr Heimatland Rumänien zurück. Im Juli 2019 wurde für den aufgrund seiner Demenz geschäftsunfähigen Erblasser ein Berufsbetreuer bestellt. Nachdem der Beteiligte zu 2 dem Betreuungsgericht im September 2019 unter Hinweis auf die Regelung in § 125 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hatte, der Erblasser habe ihm gegenüber wiederholt den Wunsch geäußert, dass seine Ehe geschieden werden solle, bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2 nach Anhörung des Erblassers für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ als Betreuer. Dieser reichte für den Erblasser am 12. März 2020 einen Scheidungsantrag ein. Am 5. Dezember 2020 verstarb der Erblasser, ohne dass zuvor eine Entscheidung über den Scheidungsantrag ergangen war. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 2 einen Erbschein, der ihn und die Beteiligte zu 3 als Erben zu jeweils 1/2 ausweist. Dieser Erbschein wurde am 25. August 2021 erteilt.
3 Die Beteiligte zu 1 hat am 17. Februar 2022 einen Erbschein beantragt, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu jeweils 1/4 ausweist. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beschluss dahin abgeändert, dass die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden und das Nachlassgericht angewiesen wird, den am 25. August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen.
4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 2 und 3 die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
5 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Erbrecht der Beteiligten zu 1 als Ehefrau des Erblassers sei nicht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dabei könne dahinstehen, ob hier die materiellen Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen hätten, denn es fehle jedenfalls an einem wirksamen Scheidungsantrag. Der vom Beteiligten zu 2 als Betreuer des geschäftsunfähigen Erblassers gestellte Scheidungsantrag sei unwirksam, weil es an der nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung fehle. Diese sei weder ausdrücklich noch stillschweigend mit dem Beschluss über die Bestellung des Beteiligten zu 2 als Betreuer zur Vertretung im Ehescheidungsverfahren erteilt worden. Sinn und Zweck des § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG sowie Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprächen dafür, dass es neben der Betreuerbestellung für das Scheidungsverfahren einer gesonderten Genehmigung des Scheidungsantrags bedürfe. Eine solche liege auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der auf dieser Grundlage gebotenen Auslegung nicht in dem Beschluss über die Einrichtung der Betreuung für die Vertretung im Ehescheidungsverfahren. Nach Rechtskraft des Beschlusses habe das Nachlassgericht den neuen Erbschein zu erteilen.
7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 vom 17. Februar 2022 erforderlichen Tatsachen rechtsfehlerfrei als festgestellt erachtet und das Nachlassgericht zu Recht angewiesen, den am 25. August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen. Zutreffend hat es dabei angenommen, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1 mit einem Erbteil von 1/2 und den Beteiligten zu 2 und 3 mit Erbteilen von jeweils 1/4 beerbt wurde, weil die Beteiligte zu 1 nicht gemäß § 1933 Satz 1 BGB von ihrem gesetzlichen Erbrecht als Ehefrau des späteren Erblassers (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.
8 a) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) - hier den Beteiligten zu 2 und 3 als den Kindern des Erblassers, die nach § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen erben - zu einem Viertel der Erbschaft als Erbe berufen (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei sich dieser Erbteil gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB um ein weiteres Viertel erhöht, wenn die Ehegatten - wie hier - im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren und dieser durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde.
9 b) Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist allerdings gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird dabei gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der Scheidungsantrag (§ 1564 Abs. 1 BGB, § 124 FamFG) ist daher von diesem zu stellen, wenn der Ehegatte bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens geschäftsunfähig ist. Für dessen Wirksamkeit bedarf es, wenn der geschäftsunfähige Ehegatte volljährig war, nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg FamRZ 2023, 1156, 1157; MünchKommBGB/Leipold 10. Aufl. § 1933 Rn. 6 mwN).
10 c) An der danach erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung des vom Beteiligten zu 2 als Betreuer des Erblassers in dessen gesetzlicher Vertretung gestellten Scheidungsantrags fehlt es vorliegend.
11 aa) Der Beteiligte zu 2 hat den Scheidungsantrag aufgrund seiner Bestellung als Betreuer des - nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts - geschäftsunfähigen Erblassers mit dem Aufgabenbereich „Vertretung im Scheidungsverfahren“ als dessen gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) gestellt. Eine ausdrückliche Genehmigung des vom Beteiligten zu 2 für den Erblasser gestellten Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht indes nicht erteilt.
12 bb) Mit der Bestellung des Beteiligten zu 2 als Betreuer des Erblassers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Ehescheidungsverfahren ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, auch keine stillschweigende Genehmigung des Scheidungsantrags erteilt worden.
13 (1) Die Frage, ob die Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren die stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthält, ist umstritten. Während teilweise angenommen wird, dass die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren - zumindest konkludent - als Genehmigung eines Scheidungsantrags zu verstehen sei (vgl. Borth in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 125 Rn. 6; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 18. Aufl. § 167 Rn. 31; zur früheren Gesetzesfassung vgl. auch OLG Köln Urteil vom 18. April 1978 - 21 UF 347/77 - juris Rn. 46), geht eine andere Meinung davon aus, dass es neben dem Beschluss über die Einrichtung der Betreuung einer gesonderten Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Erteilung der Genehmigung des Scheidungsantrags bedarf (vgl. MünchKommFamFG/Lugani 4. Aufl. § 125 Rn. 15 [unter Annahme der Genehmigung durch das Familiengericht]; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. März 2026] § 125 Rn. 8a; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1889, 1891).
14 (2) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
15 (a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, maßgeblich dafür, dass für die Wirksamkeit eines für den volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten gestellten oder zu stellenden Scheidungsantrags neben der Einrichtung der Betreuung mit einem Aufgabenbereich, der die Vertretung im Scheidungsverfahren umfasst, eine gesonderte Genehmigung des Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht erforderlich ist. Denn § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG setzt voraus, dass der Scheidungsantrag vom gesetzlichen Vertreter des Ehegatten gestellt wird. Die gesetzliche Vertretung eines volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten bedingt aber die Einrichtung einer Betreuung, die den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren umfasst, sowie die damit verbundene Bestellung eines Betreuers für diesen Aufgabenbereich, der als Vertreter des geschäftsunfähigen Ehegatten handeln und einen der Genehmigung des Betreuungsgerichts zugänglichen Scheidungsantrag stellen kann (§ 1902 BGB aF; nunmehr § 1823 BGB). Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat das Betreuungsgericht im Übrigen über die Genehmigung eines konkreten Scheidungsantrags des gesetzlichen Vertreters zu entscheiden, was ebenfalls die vorherige Bestellung des Betreuers als gesetzlicher Vertreter des geschäftsunfähigen Ehegatten und dessen Entscheidung, das Scheidungsverfahren einzuleiten, voraussetzt.
16 (b) Dass es im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines volljährigen Ehegatten zunächst - regelmäßig vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Genehmigung eines Scheidungsantrags - der Einrichtung einer Betreuung und der Bestellung eines Betreuers mit einem Aufgabenkreis bedarf, der die Vertretung im Scheidungsverfahren umfasst, entspricht auch der Systematik des Gesetzes. Denn das Betreuungsgericht kann über die Genehmigung eines Scheidungsantrags erst entscheiden, wenn ein als gesetzlicher Vertreter des geschäftsunfähigen volljährigen Ehegatten bestellter Betreuer sich mit den Wünschen des Betreuten (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB aF) auseinandergesetzt sowie aufgeklärt hat, ob die Stellung eines Scheidungsantrags dem nach damaligem Recht maßgeblichen Wohl des Betreuten (nach dem seit 1. Januar 2023 geltenden Recht: Wünsche des Betreuten, § 1821 Abs. 2 und 3 BGB) entspricht, und auf dieser Grundlage über die Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden hat. Schon aufgrund der insoweit vom Gesetz vorgesehenen Pflichtenstellung des Betreuers als gesetzlichem Vertreter des geschäftsunfähigen Ehegatten innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises (§§ 1901 Abs. 1 bis 3, 1902 BGB aF) kann der Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren nicht ohne Weiteres die Wirkung einer Genehmigung eines - etwa später vom Betreuer beabsichtigten oder gestellten - Scheidungsantrags beigemessen werden. Zu Recht hat das Beschwerdegericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG in den Fällen der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für einen volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten keinen Anwendungsbereich hätte, wenn stets bereits in der Betreuerbestellung zur Vertretung im Scheidungsverfahren die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Scheidungsantrags läge.
17 (c) Schließlich entspricht das vorgenannte Verständnis auch dem Zweck des Gesetzes. Das Genehmigungserfordernis in § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG trägt der Bedeutung der Ehe als durch Art. 6 Abs. 1 GG dem besonderen Schutz des Staates unterstelltem Rechtsinstitut (vgl. BVerfGE 105, 313 = FamRZ 2002, 1169, 1172 mwN) Rechnung und dient zugleich der Wahrung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts der Eheschließungsfreiheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. April 2012 - XII ZR 99/10 - FamRZ 2012, 940 Rn. 10 mwN; BVerfG FamRZ 2003, 359) des geschäftsunfähigen Ehegatten. Zum Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des geschäftsunfähigen Ehegatten hat dessen gesetzlicher Vertreter nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Einleitung des Scheidungsverfahrens, sondern es bedarf nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für die Stellung eines wirksamen Scheidungsantrags der Genehmigung des Betreuungsgerichts, um eine Entscheidung im wohlverstandenen Interesse des Geschäftsunfähigen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 140 = FamRZ 2002, 316, 317; MünchKommFamFG/Lugani 4. Aufl. § 125 Rn. 12 mwN).
18 Das Betreuungsgericht hat zwar gemäß § 26 FamFG bereits im Rahmen des Betreuungsverfahrens, in dem über die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vertretung im Ehescheidungsverfahren und die Person des Betreuers zu entscheiden ist, zu ermitteln, ob ein Betreuungsbedarf für den konkreten Aufgabenbereich besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 540/20 - FamRZ 2021, 1658 Rn. 7 ff. mwN). Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn nach den Wünschen des geschäftsunfähigen volljährigen Ehegatten eine Scheidung der Ehe überhaupt in Betracht kommt. Aufgrund der Bestellung des Betreuers für die Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren hat dieser die Ernsthaftigkeit eines etwaigen Wunsches nach einer Scheidung einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und - nach dem auf vorliegenden Fall anwendbaren Betreuungsrecht in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung - eine dem Wohl des geschäftsunfähigen Ehegatten entsprechende Entscheidung über die Einleitung des Scheidungsverfahrens zu treffen. Diese Aufgabe des Betreuers hat neben der dem Betreuungsgericht nach § 26 FamFG obliegenden amtswegigen Aufklärung der für die Entscheidung über die Genehmigung des Scheidungsantrags maßgeblichen Umstände - wie schon die Regelung in § 1901 Abs. 2 und 3 BGB aF (und nunmehr die Regelung in § 1821 Abs. 2 BGB) zeigt - eigenständige Bedeutung. Sie ist Voraussetzung für die Entscheidung des Betreuers, das Scheidungsverfahren einzuleiten, und hat daher der Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich vorauszugehen.
19 (3) Mit der Bestellung des Beteiligten zu 2 als Betreuer des Erblassers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren war eine Entscheidung über die Erteilung der nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Scheidungsantrag erforderlichen Genehmigung danach nicht verbunden. So ergibt sich weder aus der Beschlussformel, dass das Betreuungsgericht gleichzeitig mit der Einrichtung der Betreuung über die Genehmigung eines Scheidungsantrags entschieden hat, noch ist dies den Gründen der Entscheidung zu entnehmen. Auch der Hinweis des Beteiligten zu 2 auf das Genehmigungserfordernis nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner an das Betreuungsgericht gerichteten Anregung, eine Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren einzurichten, bietet keinen Anhalt dafür, dass das Betreuungsgericht über die Erteilung der Genehmigung für einen Scheidungsantrag entschieden haben könnte. Soweit dieses im Betreuungsverfahren - pflichtgemäß - Erkundigungen zu einem etwaigen Scheidungswunsch des Erblassers eingeholt hat, diente dies allein der Ermittlung des Bestehens eines entsprechenden Betreuungsbedarfs und lässt entgegen der Rechtsbeschwerde mangels diesbezüglicher Ausführungen keinen Schluss darauf zu, dass bereits über die Genehmigung eines künftigen Scheidungsantrags entschieden werden sollte.
| Guhling | Günter | Müller | ||
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| Pernice | Recknagel |