BGH — VII ZR 228/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-11-08
Aktenzeichen: VII ZR 228/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR228.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 17. August 2023, Az: VII ZR 228/22, Urteilvorgehend KG Berlin, 11. November 2022, Az: 21 U 142/21, Urteilvorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 29 O 82/21nachgehend BVerfG, 20. Juni 2024, Az: 1 BvR 242/24, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
2 Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen.
3 Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris).
| Pamp | | Halfmeier | | Jurgeleit |
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