BGH, Beschluss vom 27.11.2023 - IX ZR 2/23•BGH, 2023-11-27 — IX ZR 2/23
BGH, Beschluss vom 27.11.2023 - IX ZR 2/23Bgh / 9. Zivilsenat27.11.2023
BGH | Beschluss | 2023-11-27 | IX ZR 2/23
Entscheidungsdatum: 2023-11-27
Aktenzeichen: IX ZR 2/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:271123BIXZR2.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 20. Dezember 2022, Az: 15 U 1048/22 Raevorgehend LG München II, 17. Februar 2022, Az: 13 O 2089/18 Rae
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes