BAG, Anerkenntnisurteil vom 29.04.2025 - 9 AZR 152/24•BAG, 2025-04-29 — 9 AZR 152/24
BAG, Anerkenntnisurteil vom 29.04.2025 - 9 AZR 152/24Bag / 9. Senat29.04.2025
BAG | Anerkenntnisurteil | 2025-04-29 | 9 AZR 152/24 | Urlaubsabgeltung - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Entscheidungsdatum: 2025-04-29
Aktenzeichen: 9 AZR 152/24
ECLI: ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR152.24.0
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Normen: § 313b Abs 1 ZPO, § 307 ZPO, § 7 Abs 4 BUrlG
Vorinstanz: vorgehend ArbG Hamburg, 1. November 2023, Az: 17 Ca 275/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 11. Juni 2024, Az: 3 SLa 2/24, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Urlaubsabgeltung - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 - 3 SLa 2/24 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages iHv. 7.463,07 Euro brutto abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 7.463,07 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2023 - 17 Ca 275/22 - zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin ein Drittel zu tragen, die Beklagte zwei Drittel. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin ein Fünftel zu tragen, die Beklagte vier Fünftel. Die Kosten des Rechtsstreits in dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
1 I. Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 ZPO) . Die Beklagte hat den gegen sie geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von Urlaub iHv. 7.463,07 Euro brutto anerkannt. Nachdem die Klägerin die Revision im Übrigen zurückgenommen hat, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
2 II. Die Kosten des Rechtsstreits waren auf die Parteien entsprechend ihrem anteiligen Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . Dabei war zu berücksichtigten, dass die Klägerin die Klage in erster Instanz bezüglich der Anträge zu 2. und zu 5. zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 4. hat die Klägerin in zweiter Instanz obsiegt, ohne dass die Anträge Gegenstand der Revision gewesen sind. In der Revision haben beide Parteien zu gleichen Teilen obsiegt.
| Kiel | Zimmermann | Suckow | ||||
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