Vorinstanz: vorgehend ArbG Dresden, 24. April 2019, Az: 11 Ca 2389/18, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 28. Januar 2020, Az: 3 Sa 251/19, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2020 - 3 Sa 251/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Urteilstenors am Ende wie folgt ergänzt wird: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstige Leitsätze
1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO) .