Entscheidungsdatum: 2019-07-31
Aktenzeichen: 9 AZM 9/19
ECLI: ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 77 S 2 ArbGG, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 72a ArbGG
Vorinstanz: vorgehend ArbG Hamburg, 12. November 2018, Az: 29 Ca 216/18, Versäumnisurteilvorgehend ArbG Hamburg, 18. Dezember 2018, Az: 29 Ca 216/18, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 18. Februar 2019, Az: 4 Sa 5/19, Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretungszwang
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
1 I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG) .
2 1. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.
3 a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl. BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 41, BAGE 163, 326) .
4 b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122) . Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - Rn. 5 ff., BAGE 152, 209; 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5) .
5 2. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.
6 II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.
7 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
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