ETS-TV access conditions and transfer pay claims

BAG 4 AZR 65/15Bag / 4. Abteilung17.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Labour Court dismissed the employee’s revision against the Munich Higher Labour Court. She had sought further severance, higher transfer pay, and a higher sprinter premium under the ETS-TV and the tripartite agreement. The court held that the ETS-TV validly limited the additional benefits to union members who belonged to IG Metall at the agreed cut-off date; the plaintiff did not meet that requirement. It further held that the contractual reference to the TS-TV justified the employer’s calculation of the transfer pay and that the sprinter premium had already been fully paid. The court also noted a procedural error by the appellate court under § 308 ZPO, but this did not alter the result.

Omnilex-Regeste

§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO; tariff-based claims may not be denied on a legal basis not submitted for decision. An ETS-TV may validly make additional benefits dependent on membership in the signatory union at a fixed cut-off date where the differentiation is linked to social-plan-like restructuring measures. Such a cutoff-date rule does not violate negative freedom of association, Art. 3 Abs. 1 GG, or the labour-law equal-treatment principle, nor is it necessarily surprising or opaque. Where the contract expressly refers to the calculation mechanism of the underlying TS-TV, that mechanism governs the monthly transfer pay; the agreed sprinter premium is extinguished by proper performance under § 362 BGB.

Gesamter Gesetzestext

BAG — 4 AZR 65/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-17

Aktenzeichen: 4 AZR 65/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 5. März 2014, Az: 43 Ca 431/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 28. August 2014, Az: 4 Sa 287/14, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. August 2014 - 4 Sa 287/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.

2 Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.256,17 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE-Monatsentgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS-TV „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015*(- 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235)* und 6. Juli 2016*(- 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.)* wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3 Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6) , den sie fristgemäß unterzeichnete. Sie erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4 Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 31. August 2012.

5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS-TV weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS-TV unwirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS-TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden.

6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1.die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 67.804,59 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 37.550,96 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;
2.die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.730,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.424,92 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen;
3.die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.730,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.424,92 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen;
4.die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.730,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.424,92 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen;
5.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;
6.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 47.305,50 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 19.749,95 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen.

7 Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

10 A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat.

11 I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235) .

12 II. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Sie hat nicht behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in der Klageschrift hat sie Ansprüche nur „als sogenannter Außenseiter“ geltend gemacht. Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch der Klägerin aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

13 III. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen.

14 B. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet.

15 Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

16 I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

17 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr., vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) .

18 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

19 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) .

20 II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235) .

21 III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

22 1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, welche die Klägerin nicht erfasst. Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235) .

23 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt*(dazu bereits ausf.* BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 154, 8) .

24 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) .

25 IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

26 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

EylertRinckKlose
StedingMayr

Schlagwörter

transfer payseveranceunion membershipcut-off dateequal treatmentcollective agreementlabour lawcontract interpretationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff could claim an additional EUR 10,000 severance under the ETS-TV/DV despite lacking union membership at the cut-off date.

Extrahierter Entscheid

No; the ETS-TV validly required union membership at the specified cut-off date, which the plaintiff did not meet.

Extrahierte Begründung

The ETS-TV's personal scope clause imposed an additional condition beyond general tariff boundness; the cutoff-date differentiation was valid and did not violate negative freedom of association, equality, or contractual transparency.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was entitled to higher monthly transfer pay, including 80% of gross monthly earnings or a different calculation basis.

Extrahierter Entscheid

No; the contractual reference to the TS-TV and the ETS-TV's scope limitation did not support the claimed higher transfer pay.

Extrahierte Begründung

The parties clearly referred to the TS-TV calculation method; the ETS-TV did not apply to the plaintiff, and neither equal-treatment arguments nor § 75 BetrVG justified an upward adjustment.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was entitled to a higher sprinter premium.

Extrahierter Entscheid

No; the agreed sprinter premium was correctly calculated and fully satisfied.

Extrahierte Begründung

The claim derived from the DV and TS-TV was fulfilled within the meaning of § 362 BGB.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court had erred by denying a claim based on mutual tariff boundness without that issue being raised.

Extrahierter Entscheid

Yes, the appellate court erred in that respect, but the error did not change the outcome and was corrected only to avoid preclusion effects.

Extrahierte Begründung

A court may not deny a claim on a legal basis not submitted for decision; however, this error was merely noted and corrected without a separate operative ruling.

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